Trotz fehlender Angaben als Betriebsausgaben anerkannt
Sie können die Angaben zu einer Bewirtung in einer Gaststätte auch Jahre später nachreichen. Das Finanzamt muss dennoch die anfallende Mehrwertsteuer beim Vorsteuerabzug berücksichtigen.
Ein selbständiger Unternehmensberater hatte sich viel Zeit gelassen. Er setzte in seiner Umsatzsteuererklärung 600 Euro gezahlte Vorsteuern aus Bewirtungskosten an. Die entsprechenden vorgelegten Belege hierzu enthielten jedoch zunächst keine Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern.
Genaue Angaben erst nach vier Jahren
Das Finanzamt akzeptierte die Ausgaben nicht. Auch dann nicht, als der Unternehmensberater die fehlenden Angaben nachträglich – vier Jahre später – nachholte. Dagegen klagte der er und gewann vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen sei vom Finanzamt zu Unrecht verneint worden, erklärte das FG. Es komme nur darauf an, ob die Aufwendungen als angemessen zu beurteilen seien. Das sei der Fall gewesen. Fehlende Angaben nachzureichen sei kein Hinderungsgrund.
Urteil:
FG Brandenburg vom 9.4.2019, Az.: 5 K 5119/18
Fazit:
Der Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungsaufwendungen führen nicht zur Ablehnung des Vorsteuerabzugs.