Unerlaubte Privatnutzung der betrieblichen Tankkarte
Benutzt ein leitender Mitarbeiter die ihm für den Dienstwagen überlassene Tankkarten, um seine Privatautos zu betanken, ist eine außerordentliche Kündigung selbst ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden.
Der Vize-Verkaufschef eines Herstellers von Landbohranlagen hatte als Dienstwagen einen BMW 320 d Touring, den er ebenfalls für private Fahrten incl. Urlaubsreise einsetzen durfte. Laut Dienstwagenrichtlinie trägt das Unternehmen für das Firmenfahrzeug „die Leasinggebühr, Versicherungsprämie, Überführungskosten sowie die laufenden Betriebskosten (Kraftstoff, Öl)“. Deshalb erhielt der Mitarbeiter zwei Tankkarten für unterschiedliche Anbieter.
38-mal auf Kosten der Firma privat getankt
Zum Streit mit der Firma kam es, als der Verkaufschef die Karten 38-mal genutzt hatte, um seine beiden Privatfahrzeuge, einen Porsche 911 Cabrio (Neupreis: 160.000 Euro) und einen VW-Tuareg, zu betanken. Aufgeflogen war der Missbrauch, weil seine Privatwagen Superbenzin benötigten, während sein Dienstwagen mit Dieselkraftstoff lief.
Der Verkäufer erhielt die außerordentliche Kündigung. Dagege klagte er. Als Begründung verwies er vor Gericht darauf, dass er die kostenlosen Tankfüllungen seiner Privatwagen, angesichts seiner Position in der Firma, als angemessen ansah.
Vorherige Abmahnung nicht notwendig
Das LAG sah die Entlassung, ohne vorherige Abmahnung, als berechtigt und wirksam an. Der Verkäufer habe die Tankkarten „entgegen der Dienstwagenrichtlinie“ der Firma eingesetzt und dadurch ein Vermögensschaden von 2.801,04 Euro verursacht.
Das LAG verwies darauf, dass durch die Vielzahl der falschen Nutzung kein Flüchtigkeitsfehler oder einmaliger Ausrutscher vorliege. Ebenso habe der Verkäufer angesichts der ihm ausgehändigten Dienstwagenrichtlinie keinen individuellen Spielraum bei der Nutzung der Karte.
Fazit: Die unerlaubte Privatnutzung einer dienstlichen Tankkarte rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 29.3.2023, Az.: 2 Sa 313/22