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Geschäftsführer kann ein Arbeitnehmer sein

Urlaubsgesetz für Fremdgeschäftsführer

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Für Fremdgeschäftsführer gelten viele arbeitsrechtliche Sonderregelungen. Allerdings können auch für Fremdgeschäftsführer Regelungen wie für Angestellte gelten, z.B. das Bundesurlaubsgesetz. Dann gibt es auch ein unverfallbares Urlaubsrecht für Geschäftsführer. FUCHSBRIEFE erklären, was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Das deutsche Urlaubsrecht gilt unter Bedingungen auch für GmbH-Fremdgeschäftsführer. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Es gilt immer dann, wenn Fremdgeschäftsführer derart in die Abläufe des Arbeitgebers eingebunden sind, dass sie im Sinne des Europarechts als Arbeitnehmer anzusehen sind. Konkrete Auswirkung: Wird ein Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß vom Arbeitgeber informiert, verfällt der Anspruch auf Urlaub nicht.

Geschäftsführer mit Dienst- oder Arbeitsvertrag?

Entscheidend ist, dass die Geschäftsführertätigkeit auf einem Arbeitsvertrag beruht und die Tätigkeiten eng in die Abläufe des Arbeitgebers eingebunden sind. Ein Indiz dafür ist z.B., dass die Arbeitsleistung auf Weisung beruht, für die eine Vergütung gezahlt wird. Dass ein Fremdgeschäftsführer Mitglied des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft ist, ist dagegen nicht entscheidend. 

Auslöser für das Urteil war ein Streit über Urlaubstage, die vom Verfall bedroht waren. Unterrichtet der Arbeitgeber nicht über den drohenden Verfall, bleibt der Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern bestehen. Die Streitfrage war, ob das auch bei der klagenden Geschäftsführerin galt. Das Gericht bestätigte ihre Position, da sie ein Arbeits- aber kein Dienstverhältnis hatte.

Einbindung in die Arbeitsabläufe ist entscheidend  

Begründung: Die Mitarbeiterin hatte als Geschäftsführerin eine tägliche Arbeitszeit von 7 Uhr bis 18 Uhr. Vormittags war sie verpflichtet, eine Kaltakquise durchzuführen, am Nachmittag hatte sie in eigener Initiative Leistungen anzubieten und war im Außendienst eingesetzt. Sie musste wöchentlich 40 Telefonate und 20 Besuche nachweisen. Außerdem führte sie Vorstellungsgespräche und Einstellungsverhandlungen. Der Arbeitsvertrag sah ab einer sechsjährigen Betriebszugehörigkeit einen Jahresurlaub von 33 Tagen vor, der bei der Gesellschaft zu beantragen war. 

Hintergrundwissen: Geschäftsführern mit Dienstvertrag ist der Weg zum Arbeitsgericht versperrt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG), sie können das Kündigungsschutzgesetz nicht für sich in Anspruch nehmen (§ 14 KSchG). Das Bundesurlaubsgesetz gilt für Geschäftsführer ebenso wenig wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz oder das Sozialgesetzbuch, das bei einer Behinderung Sonderkündigungsschutz gewährt (§ 168 SGB IX). Kommt es zur Kündigung, hat der Geschäftsführer allerdings eine signifikant bessere Ausgangsposition.

Fazit: Relevant ist die Differenzierung zwischen Arbeits- und Dienstvertrag für Fremdgeschäftsführer. Darüber hinaus ist entscheidend, wie die Geschäftsführer in die Arbeitsabläufe eingebunden sind. Sind sie wie Angestellte zu betrachten, gilt auch das Bundesurlaubsgesetz.

Urteil: BAG vom 25.7.2023, Az.: 9 AZR 43/22

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