Urlaubsgesetz für Fremdgeschäftsführer
Geschäftsführer mit Dienst- oder Arbeitsvertrag?
Auslöser für das Urteil war ein Streit über Urlaubstage, die vom Verfall bedroht waren. Unterrichtet der Arbeitgeber nicht über den drohenden Verfall, bleibt der Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern bestehen. Die Streitfrage war, ob das auch bei der klagenden Geschäftsführerin galt. Das Gericht bestätigte ihre Position, da sie ein Arbeits- aber kein Dienstverhältnis hatte.
Einbindung in die Arbeitsabläufe ist entscheidend
Begründung: Die Mitarbeiterin hatte als Geschäftsführerin eine tägliche Arbeitszeit von 7 Uhr bis 18 Uhr. Vormittags war sie verpflichtet, eine Kaltakquise durchzuführen, am Nachmittag hatte sie in eigener Initiative Leistungen anzubieten und war im Außendienst eingesetzt. Sie musste wöchentlich 40 Telefonate und 20 Besuche nachweisen. Außerdem führte sie Vorstellungsgespräche und Einstellungsverhandlungen. Der Arbeitsvertrag sah ab einer sechsjährigen Betriebszugehörigkeit einen Jahresurlaub von 33 Tagen vor, der bei der Gesellschaft zu beantragen war.
Hintergrundwissen: Geschäftsführern mit Dienstvertrag ist der Weg zum Arbeitsgericht versperrt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG), sie können das Kündigungsschutzgesetz nicht für sich in Anspruch nehmen (§ 14 KSchG). Das Bundesurlaubsgesetz gilt für Geschäftsführer ebenso wenig wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz oder das Sozialgesetzbuch, das bei einer Behinderung Sonderkündigungsschutz gewährt (§ 168 SGB IX). Kommt es zur Kündigung, hat der Geschäftsführer allerdings eine signifikant bessere Ausgangsposition.
Fazit: Relevant ist die Differenzierung zwischen Arbeits- und Dienstvertrag für Fremdgeschäftsführer. Darüber hinaus ist entscheidend, wie die Geschäftsführer in die Arbeitsabläufe eingebunden sind. Sind sie wie Angestellte zu betrachten, gilt auch das Bundesurlaubsgesetz.
Urteil: BAG vom 25.7.2023, Az.: 9 AZR 43/22