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Gefahrenerhöhung ist meldepflichtig

Versicherungsbestimmungen penibel beachten

Gefahrenerhöhung ist meldepflichtig. Copyright: Pexels
Firmen versichern ihre Kunstwerke, Gemälde, Zeichnungen, Graphiken, Skulpturen oder ihre Weinsammlung gegen Diebstahl. Kommt es zu einem Vorfall, prüft die Versicherung sofort, ob alle Bestimmungen des Vertrags eingehalten sind. Da kann es dann böse Überraschungen geben.

Firmen sollten Versicherungsbedingungen genau kennen und auch exakt umsetzen. Die Entscheidung des Berliner Kammergerichts (KG) im Streit mit der Allianz-Versicherung um die zu zahlende Versicherungssumme für die gestohlene Goldmünze „Big Maple Leaf“ aus dem Bode-Museum zeigt, wie wichtig es ist, hier sehr penibel zu sein. 

Der Besitzer der 100-Kilo-Goldmünze, die als Leihgabe im Museum stand, verlangte 3,36 Mio. EUR Schadensersatz von seiner Versicherung. Er bekam aber nur 1,26 Mio. EUR zugesprochen. 

Grobe Verletzung der Anzeigepflicht

Die Versicherungsnehmerin habe es grob fahrlässig versäumt, der Versicherung eine eingetretene Gefahrerhöhung zügig anzuzeigen. Maßgeblich ist § 23 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bei defekten Fensterflügeln im Herrenumkleideraum im Museum handele es sich um eine meldepflichtige Gefahrenerhöhung. Schließlich habe das dazu geführt, dass die elektronische Sicherungsüberwachung nicht mehr funktionierte. 

Eine besonders grobe Verletzung der Anzeigepflicht sieht das Gericht darin, dass über Jahre hinweg keine entsprechende Information an die Versicherung erging.

Fazit: Nehmen Sie das Urteil zum Anlass, versicherte Objekte auf eine anzeigenpflichtige Risikosituation zu überprüfen. Sonst kann Ihnen erheblicher Schaden entstehen, wenn der Versicherungsschutz im Falle des Falles nicht (voll) greift.

Urteil: KG Berlin Urteil vom 30. April 2021, Az.: 6 U 1015/20

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