Versicherungsvertreter dürfen nicht mit dem Begriff ‚unabhängig‘ werben
Nur die Gruppe der Versicherungsberater dürfen mit dem Attribut ‚unabhängig‘ werben. Versicherungsvertreter oder -makler sind dazu nicht berechtigt, entschied das Landgericht Hamburg.
Begründung: "Unabhängig" signalisiere, dass der Vermittler allein dem Kunden gegenüber vertraglich verpflichtet ist und in seinem Interesse rechtlich unabhängig tätig wird.
Auch wer 100 Versicherungen vertritt ist nicht unabhängig
Diese Erwartung wird jedoch regelmäßig enttäuscht, wenn der Makler von einem oder mehreren Versicherern mit dem Vertragsabschluss beauftragt ist. Dabei spielt es keine Rolle, so das Gericht, ob der Vermittler von einer oder 100 Versicherungen beauftragt ist.
Am Ende des Tages stehe er im Lager der Versicherung. Anders aber der Versicherungsberater, der seine Vergütung nicht vom Versicherer, sondern vom Kunden als Beratungshonorar erhalte. Die Begriffe dürften nicht vermischt werden, so das LG.
Fazit: Werbung mit dem Begriff ‚unabhängig‘ bei Versicherungsmaklern ist unzulässig, weil Kunden dadurch eine falsche Informationen erhalten und in die Irre geführt werden (§ 5 Abs. 1 UWG).
Urteil: LG Hamburg vom 25.6.2020, Az.: 327 O 445/19