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Schönheitsreparaturen nur mit klaren AGB-Klauseln

Vertragstexte brauchen eindeutige Formulierungen

Eine Person steckt eine Farbrolle in einen Farbeimer. © LittleBee80 / Getty Images / iStockphoto
"Bei Schönheitsreparaturen darf nicht von der bisherigen Ausführungsart abgewichen werden" - derartige Formulierungen finden sich in vielen Mietverträgen. Ein Vermieter klagte wegen eines solchen vermeintlichen Verstoßes auf Schadenersatz. FUCHSBRIEFE erläutern, warum der Fall für ihn nicht gut ausging.

Verbietet ein Gewerberaum-Mietvertrag, bei Schönheitsreparaturen "von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen", ist diese Klausel unwirksam. Das urteilte das Oberlandes (OLG) Brandenburg. Ein Vermieter verlangte nach Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter, unter anderem wegen nicht vereinbarungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen.

Dem folgte das OLG nicht. Die Klausel im vorliegenden Mietvertrag sei unwirksam, denn sie verstoße gegen das Klarheitsgebot des § 305 c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Begriff "Ausführungsart" sei mehrdeutig. Er könne sich auf die Grundausstattung, die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides beziehen.

Fazit: Verbietet ein Gewerbe­raum-Mietvertrag, bei Schönheits­reparaturen "von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen", ist diese Klausel unwirksam, weil sie zu unbestimmt ist.

Urteil: OLG Brandenburg vom 6. 12.2022, Az.: 3 U 132/21

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