Vertragstexte brauchen eindeutige Formulierungen
Verbietet ein Gewerberaum-Mietvertrag, bei Schönheitsreparaturen "von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen", ist diese Klausel unwirksam. Das urteilte das Oberlandes (OLG) Brandenburg. Ein Vermieter verlangte nach Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz vom Mieter, unter anderem wegen nicht vereinbarungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen.
Dem folgte das OLG nicht. Die Klausel im vorliegenden Mietvertrag sei unwirksam, denn sie verstoße gegen das Klarheitsgebot des § 305 c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Begriff "Ausführungsart" sei mehrdeutig. Er könne sich auf die Grundausstattung, die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides beziehen.
Fazit: Verbietet ein Gewerberaum-Mietvertrag, bei Schönheitsreparaturen "von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen", ist diese Klausel unwirksam, weil sie zu unbestimmt ist.
Urteil: OLG Brandenburg vom 6. 12.2022, Az.: 3 U 132/21