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Schönheitsreparaturen
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  • Unklare Formulierungen im Mietvertrag

Unwirksame Klausel für Schönheitsreparaturen

Vermieter sollten darauf achten, welche Klausel im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen steht. Denn ähnlich formulierte Sätze können in der deutschen Sprache anderes meinen, so das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg.
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  • Schönheitsreparaturen nur mit klaren AGB-Klauseln

Vertragstexte brauchen eindeutige Formulierungen

Eine Person steckt eine Farbrolle in einen Farbeimer
Eine Person steckt eine Farbrolle in einen Farbeimer. © LittleBee80 / Getty Images / iStockphoto
"Bei Schönheitsreparaturen darf nicht von der bisherigen Ausführungsart abgewichen werden" - derartige Formulierungen finden sich in vielen Mietverträgen. Ein Vermieter klagte wegen eines solchen vermeintlichen Verstoßes auf Schadenersatz. FUCHSBRIEFE erläutern, warum der Fall für ihn nicht gut ausging.
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  • Klausel für Schönheitsreparatur neu gedacht

Wohnungsabnutzung in den Mietzins extra einrechnen

Eigentumswohnungen in München
Eigentumswohnungen in München. © fotoman1962 / stock.adobe.com
Die Quotenabgeltungsklausel ist auch als Individualvereinbarung nicht rechtens, entschied das LG Berlin. Doch eine Möglichkeit zeigten die Richter den Vermietern auf.
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  • Unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen geht zu Lasten des Vermieters

Bei der Reparaturklausel genau formulieren

Durch falsche oder unvollständige Formulierungen im Mietvertrag kippen Gerichte abgeschlossene Reparaturklauseln. Die Justiz legt jedes Wort auf die Goldwaage und schaut genau hin, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hamburg zeigt.
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  • Streit um Schönheitsreparaturen

Vermieter braucht Kosten nicht übernehmen

Neue Tapeten, frischer Anstrich – wer muss dafür zahlen? Der Mieter hatte Schönheitsreparaturen bei Handwerkern in Auftrag gegeben und wollte das Geld vom Vermieter erstattet bekommen. Der weigerte sich, das Landgericht (LG) Wiesbaden musste entscheiden.
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  • Die Beseitigungspflicht besteht auch bei typischem Nutzerverhalten

Dübellöcher beim Auszug gehen gar nicht

Sie sind klein, rund, häßlich und meist auch nicht selten – Dübellöcher. Wer Bilder, Lampen, Schränke und Regale befestigen will, der kommt um sie nicht herum. Die Frage ist nur, was mit ihnen geschieht, wenn ein Mietverhältnis endet. Muss der Mieter vor dem Auszug die Löcher in der Wand verschließen oder nicht?
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  • Klausel für Schönheitsreparaturen unwirksam

Müssen Mieter das Parkett abschleifen?

Das Parkett ist abgenutzt. Kratzer und Dellen zeigen, die Wohnung war schon mehrfach vermietet. Bleibt die Frage, wer beim Auszug für den notwendigen Abschliff zahlen muss?
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  • Schönheitsreparaturen reichen nicht

Kettenraucher beschädigt Mietwohnung

Generell ist Rauchen in einer Mietwohnung natürlich zulässig. Es gehört zum ‚vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache'. Aber was ist, wenn die Türen beim Auszug von der Qualmerei völlig vergilbt sind?
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  • BGH verschärft Rechtsprechung zuungunsten von Vermietern

Vermieter haben bei Schönheitsreparaturen schlechte Chancen

Schon bisher war es für Vermieter immer schwieriger geworden, Schönheitsreparaturen durch Mieter durchzusetzen, wenn diese nicht in eine vorher gründlich renovierte Wohnung gezogen waren. Der BGH hat seine Rechtsprechung jetzt noch einmal verschärft.
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  • Klarheit über Kosten bei Schönheitsreparaturen

Preisgebunden nutzt Vermieter

In preisgebundenen Wohnungen können Sie Schönheitsreparaturen allein vornehmen und Kostenzuschläge bei der Miete vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Mietvertragsklausel über Schönheitsreparaturen eigentlich unwirksam ist.
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  • Überwälzung auf Mieter fraglich

Schönheitsklauseln auf der Kippe

Die in Mietverträgen oft verwendete Klausel: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ steht auf der Kippe.
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