Verwaltungsgerichte kegeln Forderungen reihenweise
Gute Nachrichten für Unternehmen und Soloselbständige, die mit Rückforderungen von Corona-Soforthilfen konfrontiert sind. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in drei Verfahren von Unternehmern entschieden, die sich gegen die Rückforderungen wehren. Laut VG sind die Rückforderungsbescheide rechtswidrig. Das VG Düsseldorf betont, die Entscheidung sei "repräsentativ für einen Großteil der weiteren anhängigen Verfahren getroffen. Allein beim VG Düsseldorf liegen noch über 500 Klagen gegen Rückzahlungsbescheide vor. Ähnlich haben auch andere Verwaltungsgerichte entschieden.
Rückwirkende Änderung der Förderbedingungen
Auslöser für den Streit ist eine rückwirkende Änderung der Richtlinie des Bundeswirtschaftsministerium. Die definierte den "Umsatzausfall" in einen "Liquiditätsengpass" um. Nur ein Verlust sollte nun ein Grund für das Behalten der Soforthilfen sein. Und obwohl das Finanzministerium für die Soforthilfen zuständig war, waren die Bewilligungsbescheide keine Steuerbescheide („Vorbehalt der Nachprüfung“). Trotzdem stellen sich manche Landesbehörden heute auf diesen Standpunkt.
Das Geld sei nur bewilligt worden, wenn tatsächlich Liquiditätsengpässe bestünden hätten. Diese Neu-Positionierung hat negative Konsequenzen für Unternehmen. Denn nachträglich soll nun oft plötzlich ein rechnerischer Verlust nachgewiesen werden. Genau davon war in der damaligen Beantragungs- und Entscheidungs-Situation keine Rede. Die Soforthilfe war als Überbrückung für Unternehmen gedacht, die unter den Corona-Maßnahmen leiden und eben nicht als individueller Schadensausgleich, so die Einschätzung des FUCHS-Steuerexperten.
Verwaltungsgerichte kegeln Rückforderungen reihenweise
Diese Umdeutung kegeln die Verwaltungsgerichte nun reihenweise. Eine spätere Abweichung von der zuvor festgelegten Förderpraxis sei nicht akzeptabel. Der Fehler gehe ausschließlich zu Lasten der Behörden. Unternehmer dürften gutgläubig darauf vertrauen, dass sie die Soforthilfen behalten dürfen.
Fazit: Wer sich einem Rückzahlungsbescheid ausgesetzt sieht, sollte Ruhe bewahren. Verweigern Sie die Rückzahlung mit Hinweis auf die bisher entschiedenen Verfahren. Ist höchstrichterlich entschieden, dürfen Sie die Rückforderung aller Voraussicht nach einfach zerreißen - oder sich daran wärmen, wenn Sie das Schrieben im Kamin verbrennen.
VG Köln, 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22 und weitere 6 Verfahren, auch VG Düsseldorf, gleichlautend
Hinweis: Das Urteil ist wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zwar zur Revision zugelassen. Da aber gleich in mehreren Verfahren an unterschiedlichen Gerichten so entschieden wurde, gehen wir von einer bereits großen Rechtssicherheit aus.