Weiterbeschäftigung leistungsgeminderter Arbeitnehmer
Arbeitgeber dürfen nach langer Krankheit leistungsgeminderten Arbeitnehmern einen neuen Arbeitsplatz zuweisen. Kündigen dürfen sie nicht, sofern es mehrere Möglichkeiten im Betrieb gibt, den Beschäftigten einzusetzen. Das entschied das Arbeitsgericht Stuttgart.
Der Arbeitgeber behält aber sein Delegationsrecht. Er ist also nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer an einen von ihm gewünschten Arbeitsplatz zu versetzen.
Die neue Tätigkeit muss für den Arbeitgeber außerdem zumutbar sein. Unzumutbar ist die Beschäftigung dann, wenn betriebliche Gründe, wirtschaftliche Erwägungen oder Rücksichtnahmepflichten gegenüber anderen Arbeitnehmern dem entgegenstehen.
Urteil:
LAG Stuttgart vom 14.5. 2019, Az.: 9 Ca 135/18
Fazit:
Die Zumutbarkeitsklausel im Urteil ist schwammig gehalten. Der Arbeitgeber muss präzise nachweisen, warum eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist.