Wenn die Geschäftsführerin nach der Insolvenz noch Rechnungen begleicht…
Chefs sollten sich nicht allzu sehr auf Ihre Directors-and-Officers (D&O) Versicherungen verlassen. Diese sollen zwar persönliche Haftungsrisiken abmildern oder ausschließen. Aber sie übernehmen nicht alles. Ein Grundsatzurteil (Urteil vom 20.07.2018, Az. I-4 U 93/16) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Unternehmensführung und leitende Angestellte des OLG Düsseldorf hat diesbezüglich große praktische Bedeutung für alle Unternehmensleitungen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer.
Schaden nicht abgedeckt
Die Geschäftsführerin einer GmbH bezahlte nach der Insolvenzanmeldung noch Rechnungen. Sie wurde gemäß § 64 GmbH-Gesetz vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, da die sie nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte. Die Forderung des Insolvenzverwalters meldete die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung. Doch die zahlt nicht. Eine diesbezügliche Klage blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Schaden nicht vom Versicherungsvertrag abgedeckt. Es handele sich um einen "Ersatzanspruch eigener Art", der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit dient. Da eine bestehende Forderung beglichen wurde, ist der Gesellschaft kein Vermögensschaden entstanden. Nachteilig wirke sich die Zahlung nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht zum Schutz der Gläubigerinteressen abgeschlossen.
FAZIT:
Insolvenzverwalter nehmen die Geschäftsführer von Unternehmen persönlich in Anspruch, wenn sie nach Eintritt des Konkursfalls noch Rechnungen bezahlen. Ein Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen nicht.