Smartphone für Ihren Betriebsrat
Sie müssen ggf. Ihrem Betriebsrat ein Smartphone zur Verfügung stellen. Dazu sind Sie verpflichtet, wenn dieser ein Smartphone für seine Arbeit benötigt.
Ihr Betriebsrat hat Anspruch auf ein Smartphone. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 13. 3. 2017, 16 TaBV 212/16) entschieden. Laut § 40 Abs. 2 BetrVG sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat ein Smartphone zur Verfügung zu stellen, wenn er es für seine Arbeit benötigt.
Der Betriebsrat darf dabei selbst entscheiden, was er zwingend für seine Arbeit braucht. Haben Arbeitgeber daran Zweifel, muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit eindeutig nachweisen. Immerhin: Die Kosten für das Smartphone müssen in Relation zu den damit ausgeführten Arbeiten vertretbar sein.
Ein Beispiel: Im entschiedenen Fall gab es mehrere Außenstellen des Hauptbetriebes. Dazu waren viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter im Unternehmen beschäftigt. Deshalb war eine ständige Erreichbarkeit eines Betriebsratsmitgliedes aus Sicht des Landesarbeitsgerichtes erforderlich. Das Arbeitsgericht hatte allerdings noch anders entschieden.
Die Kosten für den Arbeitgeber als Argument gegen ein eigenes Smartphone zogen nicht. Sie seien verhältnismäßig gering. Die vom Arbeitgeber angebotenen Alternativen (zeitweilige Nutzung eines Leih-Laptops oder stationären PCs in Außenstellen) waren aus Sicht des Gerichts ungeeignet und nicht kostengünstiger.
Fazit: Es ist kaum möglich, Ihrem Betriebsrat ein Smartphone grundsätzlich zu verweigern. Wenn es um die Ausstattung geht, gibt es aber Spielraum.