Geburtstagsfeiern für Geschäftsführer können nun doch steuerlich geltend gemacht werden. Dafür hat der BFH nunmehr einige Vorgaben gemacht, die Sie beachten müssen (BFH, noch nicht veröffentlichtes Urteil, Az. VI R 7/16).
Wichtigstes Kriterium: Die Ehrung des Jubilars darf nicht im Vordergrund stehen. Vielmehr sollte die Feier dem kollegialen Miteinander und der Pflege des Betriebsklimas dienen. Ist dies im Betrieb üblich, erleichtert dies die steuerliche Anerkennung.
Im Urteilsfall lud der Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstages etwa 70 Personen ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt und kostete 2.470 Euro. Für die steuerliche Anmerkung sprachen:
Nur Personen aus dem beruflichen Umfeld, keine Freude oder Verwandte, waren eingeladen
Feier während der Arbeitszeit in den Räumen des Arbeitgebers
Geringe Kosten von 35 Euro verglichen mit Aufwendungen für repräsentative Feiern
Fazit: Sie dürfen Ihren Geburtstag mit Ihren Mitarbeitern feiern. Wenn Sie darauf achten, dass die Party dem Betriebsklima gilt, also beruflich veranlasst ist, haben Sie dafür auch den Segen des Fiskus.