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Geschäftsführer im Glück

Altersversorgung muss nicht erdienbar sein

Die Altersversorgung eines Geschäftsführers muss nicht mehr in jedem Fall erdienbar sein. Gehaltsansprüche können auch umgewandelt werden, entschied der BFH.

Pensionszusagen müssen nicht mehr unbedingt erdienbar sein. Bisher waren sie steuerlich nur dann anerkannt, wenn zwischen der Pensionszusage und dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zehn Jahre lagen. Nur dann galten Pensionszusagen als erdienbar.

Der Bundesfinanzhof kippte mit Urteil vom 7.3.2018 (Az. I R 89/15) die bisherige Rechtsprechung. Werden bestehende Gehaltsansprüche der Altersversorgung des beherrschenden Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht mehr an der fehlenden Erdienbarkeit. Eine Direktzusage der GmbH kann in eine wertgleiche Unterstützungskassenzusage umgewandelt werden, ohne dass deswegen eine erneute Erdienbarkeitsprüfung erforderlich ist.

Beurteilung von Erdienbarkeit

Kritisch bleibt aber das 60. Lebensjahr. Denn eine Pensionszusage ist auch künftig regelmäßig nicht mehr erdienbar, wenn sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung seines 60. Lebensjahres eingeräumt wird. Als „beherrschender" Gesellschafter-Geschäftsführer wird behandelt, wer allein als Mehrheitsgesellschafter oder zusammen mit anderen Gesellschaftern mit gleichgerichteten Interessen seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der GmbH durchsetzen kann. Diese Grundsätze sind auch bei mittelbaren Versorgungszusagen, wie z.B. rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen, sowie bei der nachträglichen Erhöhung einer bereits erteilten Pensionszusage, zu beachten.

Fazit:

Das Urteil ist klar eine Verbesserung des Regelungsrahmens für die Altersversorgung von Geschäftsführern.

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