Ausnahme bei steuerlicher Absetzbarkeit von Geldbußen
Ob in solchen Fällen aber eine tatsächliche Abschöpfung vorliegt, muss das Finanzgericht im Einzelfall prüfen. Eine Abschöpfung fehlt in der Regel dann, wenn die Buße nicht angemessen hoch ist oder ohne Berücksichtigung des Vorteils festgelegt wurde. Die bloße Heranziehung des unrechtmäßig erzielten Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer Kartellgeldbuße bewirkt für sich genommen noch keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils. Sie ist allerdings ein guter Ausgangspunkt für die Prüfung.
Fazit: Ob eine Abschöpfung vorliegt, hängt nicht vom Willen der Kartellbehörde ab, sondern von der tatsächlichen Abschöpfung des Vorteils. Das Finanzgericht prüft, ob und in welchem Umfang die Buße den erlangten Vorteil abschöpft.
Urteil: BFH I R 15/19