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Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften von weniger als 10% sind nicht steuerfrei

Ausschüttungen auf Streubesitz doch steuerfrei

Ausschüttungen auf Beteiligungen von Kapitalgesellschaften von weniger als 10% sind nicht steuerfrei. Darüber hinaus gehende Beteiligungen  werden dagegen verschont. Die Verfassungsmäßigkeit stellt das Finanzgericht Hamburg in Frage.

Kapitalgesellschaften können auf Steuerfreiheit bei Einkünften aus Streubesitz hoffen. Bisher gilt, dass Dividenden, Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften und ähnliches aus Beteiligungen von unter 10% voll versteuert werden müssen. Dies stellt nun das FG Hamburg in Frage (Entscheidung vom 6. 4. 2017, Az.1 K 87/15, Revision beim BFH Az. I R 29/17).

Erträge aus Beteiligungen von über 10% müssen von Kapitalgesellschaften nur geringfügig versteuert werden. Es erfolgt nur eine Hinzurechnung von 5% der Einnahmen als nicht abziehbare Betriebsausgabe.

Keine Doppelbesteuerung gewünscht

Der Grund für diese Regelung im Körperschaftssteuerrecht: Der Fiskus will die Doppelbesteuerung vermeiden. Gewinne einer Körperschaft sind nur einmal bei der Gesellschaft zu versteuern, welche sie erwirtschaftet hat. Erst bei der Ausschüttung an eine natürliche Person als Anteilseigner soll es wieder zu einer Versteuerung kommen.

Bei der 10%-Grenze sieht das Finanzgericht eine steuerliche Ungleichbehandlung. Diese Regelung könnte gegen das Verbot der Doppelbesteuerung und gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen. Sie wäre also nicht grundgesetzkonform.

Fazit: Ein spannendes Verfahren. Entscheidet der BFH gegen die Streubesitzbesteuerung, können Betroffene auf Rückerstattungen hoffen.

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