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Kompliziert: Wann Umsatzsteuer im Ausland?

B2C: Sehr niedriger Schwellenwert

B2C: Sehr niedriger Schwellenwert. Copyright: Pixabay
Die Komplexität der Umsatzsteuerabwicklung im Online-Handel ist nicht nur durch den neuen sehr niedrigen Lieferschwellenwert von 10.000 Euro gefährlich. Bei unabsichtlichen Fehlern, fehlendem Wissen oder Fahrlässigkeit drohen empfindliche Geldstrafen (Steuerhinterziehung) oder gar Haft.

10.000 Euro ist seit Juli die magische Grenze, und die ist schnell erreicht. Wer mehr Netto-Umsatz inklusive Versandkosten mit ausländischen Kunden über seinen B2C-Online-Shop macht, ist in (mehreren) Ländern umsatzsteuerpflichtig. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Schwierig: Online-Händler müssen die einzelnen Steuersätze der EU-Staaten bestimmen können – und diese auch melden. Das ist manuell realistisch nicht mehr abbildbar, sagt auch der Händlerbund (Leipzig). Meldung und Bezahlung der Umsatzsteuern können zwar zentral über den sog. One-Stop-Shop (OSS) in dem EU-Land erfolgen, in dem der Online-Händler seinen Sitz hat (Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Damit geht aber nur teilweise eine Vereinfachung einher. Die OSS-Teilnahme ist zudem freiwillig.

Erste Meldung

Die meisten B2C-Lieferungen sind im Bestimmungsland steuerpflichtig. Die erste Meldung, die das 3. Quartal 2021 (Juli, August, September) abdeckt, muss spätestens am 31. Oktober abgegeben werden. 30 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums endet die Zahlungsfrist.

Beispiel 

Sie verkaufen innerhalb der EU Waren nach Österreich und Frankreich im Wert von unter 10.000 Euro. Dann gilt der deutsche Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7%. Berechnen Sie hingegen 6.000 Euro nach Frankreich und nach Österreich 4.001 Euro, dann ist die Grenze schon überschritten. Folge: Sie werden als Händler in beiden Ländern steuerpflichtig. Jeder weitere Euro in Frankreich muss mit dem dortigen Umsatzsteuersatz (normal 20%; ermäßigt 10%, 5,5% oder 2,1%) versteuert werden und jeder weitere in Österreich erwirtschaftete Euro mit 20% (ermäßigt 13%, 10% oder 5%).

Software nutzen 

Um das Meldeprozedere zu vereinfachen, stellt der Händlerbund via Dienstleister Taxdoo ein Online-Tool für E-Commerce-Händler bereit. Die Software sammelt die nötigen Daten über Schnittstellen, bereitet sie auf und gibt sie bei Bedarf über die Umsatzsteuermeldung ans Bundeszentralamt für Steuern weiter (das die Verteilung der Steuern an die jeweiligen EU-Staaten übernimmt). Funktionen u.a.: Schnittstellen zu Amazon, Ebay und ERP- Systemen, Registrierung in allen EU-Ländern, DATEV-Export für die effiziente Abwicklung der Finanzbuchhaltung, Pro-Forma-Rechnungen zur Dokumentation der Warenverbringungen. Gebühr: Basispaket bis 1.000 Artikel/Monat: rund 80 Euro, bis 5.000 Artikel: 107 Euro etc.

B2B und Lagernutzung 

Aber: Das One-Stop-Shop-Verfahren gilt nur für grenzüberschreitende B2C-Verkäufe. Alle weiteren Transaktionen (wie B2B-Verkäufe oder EU-Lagernutzung, z.B. im Rahmen von Amazon PAN-EU oder CEE) müssen weiterhin lokal gemeldet werden. Parallel zu den Registrierungen im jeweiligen Lagerland sind bei Lieferungen separate Meldungen an das zuständige Amt im Sitz-Mitgliedstaat fällig. Man muss also zwei verschiedene Verfahren nutzen. Risiko: Transaktionen werden gar nicht oder doppelt gemeldet, wenn die Verkäufe nicht eindeutig identifiziert und voneinander abgegrenzt werden können. 

Fazit: Die Komplexität der Umsatzsteuerabwicklung im Online-Handel ist hoch. Bei unabsichtlichen Fehlern, fehlendem Wissen oder Fahrlässigkeit drohen empfindliche Geldstrafen (Steuerhinterziehung!) oder Haft. Machen Sie sich u.a. beim Händlerbund schlau und nutzen Sie automatisierte Lösungen.

Weitere Infos:
Händlerbund
Händlerbund | Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland: Das müssen Sie beachten (haendlerbund.de)

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