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Vorsteuer nur bei genauer Anschrift

BFH-Entscheidung: Postfach ist keine Adresse

Der EuGH muss prüfen, ob ein Postfach eine Anschrift im Sinn des Steuerrechts ist. Der deutsche Fiskus verneint dies bisher.
Der BFH bezweifelt die Auffassung des deutschen Fiskus, was eine exakte Angabe einer Lieferantenadresse ist. Das ist für alle grenzüberschreitenden Lieferungen von Belang. Denn der Vorsteuerabzug wird in Deutschland nur gewährt, wenn die Rechnung die genaue Anschrift des Lieferanten enthält; eine Postfachangabe ost nicht zulässig (BFH, Vorlagen vom 6. 4. 2016, Az. XI R 20/14 und V R 25/15). Das soll nun der europäische Gerichtshof (EuGH) prüfen (Vorlageverfahren V R 25/15 bzw. XI R 20/14). Nach deutschem Recht muss der Lieferant am Ausstellungsort der Rechnung wirtschaftlich tätig sein. Damit soll bspw. eine Vollstreckung möglich werden. Handelt es sich beim Rechnungsort um eine Briefkastenfirma oder ein Postfach, geht dies nicht. Deshalb fordert der deutsche Fiskus eine genaue Sitz-Anschrift. Sonst entfällt der Vorsteuerabzug für den Kunden. Für Sie hat das Verfahren aktuelle Bedeutung. Moniert Ihr Finanzamt eine Rechnung unter Hinweis auf die nicht vollständige Anschrift des Lieferanten, stellen sie einen Antrag auf ein Billigkeitsverfahren nach den §§ 163, 227 der Abgabenordnung. Damit würde die Rechnung beim Vorsteuerabzug anerkannt. Alternativ können Sie auch ein Ruhen des Verfahrens bis zu der Entscheidung des EuGH beantragen.

Fazit: Ein Sonderweg des deutschen Fiskus steht auf dem europäischen Prüfstand.

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