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Beitritt in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

BFH: Ergänzungsrechnung für Anschaffungskosten notwendig

Das ist mal wieder harte Kost für Unternehmer … Der Bundesfinanzhof hat sich zur Anteilsübernahme bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft geäußert. Das Urteil muss man (leider) kennen.

Beim Beitritt eines Gesellschafters in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft muss dieser die Anschaffungskosten in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft erfassen. Außerdem muss er die Kosten auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens verteilen. Das besagt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Wer z.B. Anteile einer Immobilien vermietenden vermögensverwaltenden GbR kauft, muss dem Verkäufer den anteiligen Wert der Immobilien mitzahlen. Das bedeutet: Aufteilung in Gebäude sowie Grund und Boden. Begründung: Aus Sicht der GbR haben sich seit dem Kauf bzw. dem Bau der Immobilien in aller Regel Wertsteigerungen ergeben. In der Gewinnermittlung für die GbR, in der Gesamthandsrechnung, werden diese stillen Reserven nicht erfasst. Diese stillen Reserven muss der Käufer eines Gesellschaftsanteils dem Verkäufer aber anteilig mitzahlen. Deshalb die Ergänzungsrechnung.

Sondersituation: Übernahme eines negativen Kapitalkontos

Eine Sondersituation ergibt sich, wenn der Erwerber auch das negative Kapitalkonto des Veräußerers übernimmt. Dann gehört der Betrag des Kapitalkontos nur insoweit zu den Anschaffungskosten des Erwerbers, als dieser durch die Übernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet wird, so weiter der BFH.

Die bloße Übernahme einer unbeschränkten Haftung genügt hierfür nicht. Muss aber der Neugesellschafter wie im Urteilsfall von Altgesellschaftern übernommene negative Kapitalkonten tatsächlich ausgleichen, ist er wirtschaftlich belastet und es liegen Anschaffungskosten vor.


Vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt private Einkünfte

Hintergrund: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt steuerlich keine betrieblichen, sondern private Einkünfte. Z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitaleinkünften. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Weise die Anschaffungskosten zu erfassen sind. Diese Frage hat jetzt der BFH beantwortet.

Die Ergänzungsrechnung

Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der für die GbR erstellten Gesamthandsbilanz abhängig. Daher sind auch im Bereich der Überschuss ermittelnden vermögensverwaltenden GbR die Anschaffungskosten des neuen Gesellschafters in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen und fortzuschreiben. Jedenfalls soweit sie den Betrag des auf den neuen Gesellschafter übergehenden Kapitalkontos übersteigen.

In der Gesamtrechnungslegung der Gesellschaft wird zunächst der Überschussanteil des neuen Gesellschafters ermittelt. Durch eine Ergänzungsrechnung wird dieser Überschussanteil mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, wie er sich buchmäßig aus dem Kapitalkonto ergibt, außerhalb der Gesamtrechnungslegung abgeglichen und ggf. modifiziert. Die Erstellung einer Ergänzungsrechnung, vergleichbar wie bei Personengesellschaften mit betrieblichen Einkünften, ist unabhängig davon erforderlich, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht zur Buchführung bzw. Bilanzierung verpflichtet ist.

Anschaffungskosten auf alle Wirtschaftsgüter aufteilen

Nach dem BFH-Urteil muss der neu eintretende Gesellschafter jetzt seine gesamten Anschaffungskosten in einer Ergänzungsrechnung auf alle Wirtschaftsgüter der GbR, die er praktisch mitgekauft hat, aufteilen. Soweit die Anschaffungskosten auf abnutzbare Wirtschaftsgüter entfallen, sind sie für den Neugesellschafter einschließlich der mitgekauften anteiligen stillen Reserven in der Ergänzungsrechnung abzuschreiben.

Immobilienerwerb einer GbR vor Gericht

Im Urteilsfall erwarb die Neugesellschafterin einen Anteil an einer GbR mit einer Immobilie. Für den anteiligen Erwerb dieser Immobilie wurde ein Gesamtkaufpreis vereinbart. Dieser Kaufpreis ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der Neugesellschafterin in der Ergänzungsrechnung in einen Anteile für Grund und Boden (nicht abschreibbar) und einen abschreibbaren Gebäudewert aufzuteilen und ggf. auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt jedenfalls, sofern er nicht nur zum Schein vereinbart worden ist und auch keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.

BFH: Finanzgericht muss Wertverhältnisse akzeptieren

Für die steuerliche Anerkennung darf das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen auch nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die vertragliche Kaufpreishöhe oder -aufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. 

Fazit: Nach dem Urteil haben vor allem Steuerberater mehr Arbeit.

Urteil: BFH IX R 38/17

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