BFH-Urteil zur Verzinsung von Forderungen gegen Gesellschafter
Die Begründung ist nachvollziehbar. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer würde keinen zinslosen Kredit an einen Fremden vergeben. Gewährt er zinslosen Kredit, kommt das einer vGA gleich. Bei der Festlegung des angemessenen Zinssatzes ist zu berücksichtigen, zu welchen Konditionen die GmbH einem vergleichbaren Fremden einen Kredit gewährt hätte. Dafür stehen dem Finanzamt mehrere Methoden zur Verfügung:
- Wenn die Gesellschaft selbst Kredite aufgenommen hat, entspricht die verdeckte Gewinnausschüttung den Sollzinsen, die der Gesellschaft in Rechnung gestellt werden.
- Wenn die Gesellschaft selbst keinen Kredit aufgenommen hat, bilden die üblichen Habenzinsen die Untergrenze und die üblichen Sollzinsen die Obergrenze für die verdeckte Gewinnausschüttung.
- Falls es keine vergleichbaren Kreditgeschäfte gibt, können statistische Daten der Bundesbank verwendet werden. Der angemessene Betrag innerhalb dieser Bandbreite wird dann geschätzt.
Fazit: Forderungen gegenüber Gesellschaftern müssen angemessen verzinst werden, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach den Konditionen, zu denen die Gesellschaft einem vergleichbaren Dritten einen Kredit gewährt hätte.
Urteil: BFH, I R 27/20