BFH zieht Grenzen für Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
Wenn der Geschäftsführer nach Eintritt des Pensionsfalls für die GmbH weiterarbeitet, muss sein Gehalt so gekürzt werden, dass es zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge nicht überschreitet. Andernfalls handele es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung für die GmbH.
Bedingungen müssen vergleichbar und tragbar sein
Überschreitet die Versorgungszusage diese Grenzen, liegt eine steuerschädliche Überversorgung vor und es dürfen keine Pensionsrückstellungen gebildet werden. Eine ordnungsgemäße Versorgungszusage und die Bildung einer entsprechenden Rückstellung sind nur möglich, wenn die Versorgungsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge nicht übersteigt.
Fazit: Das BFH-Urteil schafft Klarheit und stellt Grenzen für Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer auf. Unternehmen sollten ihre bestehenden Pensionszusagen überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Urteil: BFH, I R 41/19