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Finanzamt prüft Pensionszusagen: Was das für Geschäftsführer bedeutet

BFH zieht Grenzen für Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer

Münzen. © gerenme / iStock / Thinkstock
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein wegweisendes Urteil zu Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer gefällt. FUCHSBRIEFE zeigen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und welche Konsequenzen andernfalls drohen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) zieht Grenzen für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer. Demnach ist es möglich, dass die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden des Geschäftsführers abhängig gemacht wird. In diesem Fall wäre eine Anrechnung des Einkommens aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung oder eine Aufschiebung des Versorgungsfalls üblich. 

Wenn der Geschäftsführer nach Eintritt des Pensionsfalls für die GmbH weiterarbeitet, muss sein Gehalt so gekürzt werden, dass es zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höhe der letzten Aktivbezüge nicht überschreitet. Andernfalls handele es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung für die GmbH.

Bedingungen müssen vergleichbar und tragbar sein

Die Anerkennung der Zusage ist an weitere Bedingungen geknüpft. Sie wird nur dann vom Finanzamt akzeptiert, wenn die Gesellschaft auch einem nicht beteiligten Geschäftsführer unter gleichen Bedingungen eine entsprechende Zusage gemacht hätte und die späteren Zahlungen wirtschaftlich tragbar sind. 

Überschreitet die Versorgungszusage diese Grenzen, liegt eine steuerschädliche Überversorgung vor und es dürfen keine Pensionsrückstellungen gebildet werden. Eine ordnungsgemäße Versorgungszusage und die Bildung einer entsprechenden Rückstellung sind nur möglich, wenn die Versorgungsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge nicht übersteigt. 

Fazit: Das BFH-Urteil schafft Klarheit und stellt Grenzen für Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer auf. Unternehmen sollten ihre bestehenden Pensionszusagen überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Urteil: BFH, I R 41/19

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