Ein Spind definiert eine inländische Betriebsstätte
Der Fiskus hat ein hohes Interesse daran, möglichst viele wirtschaftliche Tätigkeiten zu besteuern. Darum ist es für ihn hilfreich, wenn die Anforderungen an eine inländische Betriebsstätte nicht zu hoch gesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat sie nun sogar noch weiter abgesenkt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut die Anforderungen an eine inländische Betriebsstätte herabgesenkt. Ein Spind kann nun ausreichen, um eine inländische Betriebsstätte zu begründen. Ein im Ausland ansässiger Flugzeugingenieur bekam einen solchen an seiner inländischen Arbeitsstelle zugewiesen. Dort konnte er seine Privatkleidung während der Arbeit und seine Arbeitskleidung während der Freizeit aufhängen.
Die Installation eines Kleiderschranks reiche bereits aus, um eine Betriebsstätte zu begründen. Denn der Spind zeige eine "Verwurzelung" mit dem Ort der Ausübung an, so der BFH. Eine Verletzung des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Großbritannien liege ebenfalls nicht vor.
Fazit: Die Steueransässigkeit in Deutschland ist sehr schnell erworben. Nicht jedem ausländischen Unternehmen dürfte dieses Urteil gefallen.
Urteil: BFH vom 07. Juni 2023, I R 47/20