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Bei grober Fahrlässigkeit und Verlust der Gemeinnützigkeit

Ein Vereinsvorstand haftet mit Privatvermögen für Steuerschulden des Vereins

Viele Vorstände machen sich zu wenig Gedanken über die mit einem Ehrenamt verbundenen Aufgaben, Verantwortungen oder auch Risiken. Übersehen sie grob fahrlässig Steuerschulden des Vereins, können die Folgen erheblich sein.

Vereinsvorstände haften bei grober Fahrlässigkeit für mögliche Steuerschulden mit ihrem Privatvermögen! Das hat soeben der Bundesfinanzhof klargestellt. Dabei unterstellt der BFH dem Vereinsvorstand bei Verletzung steuerrechtlicher Pflichten des Vereins regelmäßig grobe Fahrlässigkeit.

Vereinsvorstand in der Pflicht

Der Vereinsvorstand muss die Gemeinnützigkeit eines Vereins sichern. Er ist verantwortlich, dass die Steuererklärungen des Vereins pünktlich abgegeben werden. Das gilt auch dann, wenn er den Schatzmeister uneingeschränkt bevollmächtigt hat, für den Verein zu handeln.

Gemeinnützigkeit ist entscheidend

Wird die Gemeinnützigkeit nachträglich aberkannt, wird es kritisch für den Vorstand. Kann der Verein die deswegen ergangenen Steuernachforderungsbescheide nicht zahlen, haftet der Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen.

Jedenfalls dann, wenn er die Nichteinhaltung der Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen hätte erkennen müssen. Insbesondere, wenn schon früher Steuererklärungen hätten abgegeben werden müssen. Das gilt auch dann, wenn der Vorstand kurz vor Ergehen der Steuernachforderungsbescheide sein Amt niedergelegt hat.

Fazit:

Auch im Gemeinnützigkeitssektor haftet keineswegs nur der Verein, sondern grundsätzlich auch das Vorstandsmitglied – und zwar mit seinem Privatvermögen!

§§ Urteil: 

BFH, VII R 2/17

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