Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1691
Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Entscheidend sind die personellen Verflechtungen

Zwei Personen mit Unterlagen. Copyright: Pixabay
Wer Betriebsvermögen erbt, kann sich über einige steuerliche Privilegien freuen. Allerdings wird es immer uneindeutiger, je mehr personelle Verflechtungen ins Spiel kommen.

Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Das heißt: Sie sind bei Erbschaft nicht steuerbegünstigt. Dies richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (sog. personelle Verflechtung).

Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist dann anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.

Grundsätzlich starke Privilegierung von Betriebsvermögen

Ansonsten ist die Übertragung von Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich in einem großen Umfang privilegiert. Das sorgt dafür, dass in vielen  Fällen  auch  bei „sehr  wertvollen“  Vermögen  keine  Erbschaft-  oder  Schenkungsteuer entsteht.

Nicht begünstigt ist dabei allerdings das sogenannte Verwaltungsvermögen. Dazu zählen grundsätzlich fremdvermietete  Grundstücke, die Dritten  zur  Nutzung  überlassen  werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. 

Der Fall

Im Urteilsfall war der im Jahr 2012 verstorbene Vater Gesellschafter  von zwei GmbH & Co.KG`s 1 und 2. An der GmbH & Co. KG 1 war er zu 100%, an der GmbH & Co.KG  2 nach einer früheren Anteilsschenkung an den Sohn nur noch zu 5% beteiligt. Die GmbH & Co.KG 1 verpachtete ein Betriebsgrundstück an die GmbH & Co.KG 2. Nach dem Tod des Vaters erhielt der Sohn alle Anteile des Vaters an der GmbH & Co.KG  1  und 2 sowie das verpachtete Betriebsgrundstück.

BFH sieht Betriebsgrundstück als Verwaltungsvermögen an

Nach dem Urteil des BFH stellt das Betriebsgrundstück Verwaltungsvermögen dar, das der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme, dass kein Verwaltungsvermögen vorläge, waren nicht erfüllt. Dafür wäre entweder nötig gewesen, dass der Vater beide GmbH & Co.KG`s beherrscht hätte. Das war aber schon deswegen nicht erfüllt, weil er an der GmbH & Co.KG 2 vor seinem Tod nur noch zu 5 % beteiligt war.

Oder das Grundstück hätte bei ihm Sonderbetriebsvermögen darstellen müssen. Das ist aber nicht der Fall, so der BFH, wenn wie im Urteilsfall nicht der Erblasser oder Schenker als Mitunternehmer selbst, sondern eine gewerblich geprägte Personengesellschaft das Grundstück einer Schwesterpersonengesellschaft zur Nutzung überlässt.   

Fazit: Entscheidend für die Frage nach dem Verwaltungsvermögen ist, ob personelle Verflechtungen vorliegen oder nicht. Hier heißt es also im Vorfeld, vor Eintritt des Erbfalles, aufzupassen.

Urteil: BFH, II R 3/19

Hier: FUCHSBRIEFE abonnieren

Meist gelesene Artikel
  • Deutsche Privatbank auf Rang 1 im Markttest TOPS 2024

Weberbank auf Rang 1 im Private-Banking-Markttest TOPS 2024

Die besten Vermögensmanager im deutschsprachigen Raum 2024 stehen fest. © envato elements, Verlag Fuchsbriefe
Insgesamt 9 Anbieter mit sehr guter Gesamtleistung; Digitale Beratungsformen auf dem Vormarsch; Nachhaltigkeit in der Flaute
  • Fuchs plus
  • Die Ausgezeichneten in TOPS 2024

Neunmal Gold und sechsmal Silber

© Kristina Ratobilska / Getty Images / iStock
Wir wollen es nicht gleich eine Zeitenwende nennen. Aber im Private Banking im deutschsprachigen Raum zeichnet sich eine sichtliche Veränderung ab: keine Verschiebung, jedoch eine Angleichung der Kräfteverhältnisse auf Länderebene. Das spricht für gesunden Wettbewerb in einem beinahe identischen europäischen Rechtsrahmen. Und für mehr Auswahl auf Kundenseite.
  • Fuchs plus
  • Editorial TOPS 2024

Vertrauen ist das höchste Gut

Ralf Vielhaber. © Verlag FUCHSBRIEFE
Wer ein Familienvermögen übernimmt, sei es durch Erbschaft oder eine Schenkung „mit warmer“ Hand, der verspürt in der Regel nicht nur helle Freude. Mit dem Glücksgefühl geht gewöhnlich auch sofort die Last der Verantwortung über: bewahren, mehren und tradieren, was andere aufgebaut haben, das wollen die meisten, die ein zuvor aufgebautes Vermögen überantwortet bekommen. Ein Vermögemsmanager sollte das wissen – und sich entsprechend auf die emotionale Lage des Kunden einstellen.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Chinas Deflation und die Auswirkungen auf unsere Preise

Wie lange profitiert der Westen von importierter Deflation?

Aufgestapelte Container, linker Stapel mit chinesischer Flagge, rechter mit US-Flagge. © narvikk / Getty Images / iStock
Die Preisentwicklung in den USA und im Euroraum hängt maßgeblich von der konjunkturellen Entwicklung Chinas ab. Der Rückgang der Preissteigerungsraten in den vergangenen Monaten liegt zu einem Gutteil an „importierter Deflation“. Davon werden beide Währungsräume voraussichtlich auch 2024 profitieren. Doch auf mittlere Sicht ist Vorsicht geboten. Das Pendel dürfte zurückschlagen.
  • Fuchs plus
  • Der Anlagevorschlag in TOPS 2024

Lackmustest für die Beratung

Der Anlagevorschlag ist der Lackmustest jeder Beratung. Er zeigt, ob der Kunde richtig verstanden wurde, ob dessen zentrale Wünsche vom Berater korrekt erfasst worden sind und ob sie passgenau umgesetzt werden. Hier hat es in diesem Jahr oftmals gehapert.
  • Fuchs plus
  • Chancen in der unterbewerteten Krone

Norges Bank hat noch Handlungsbedarf

Banknoten, 200 Norwegische Kronen. © Norges Bank
Anleger, die nach einer aussichtsreichen Anlagewährung Ausschau halten, sehen sich die Norwegische Krone an. Denn die Inflationsrate, die Konjunkturdaten und sogar die Lachs-Preise liefern eine interessante Indikation, meint FUCHS-Devisen.
Zum Seitenanfang