Entscheidend sind die personellen Verflechtungen
Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden, gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Das heißt: Sie sind bei Erbschaft nicht steuerbegünstigt. Dies richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (sog. personelle Verflechtung).
Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist dann anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.
Grundsätzlich starke Privilegierung von Betriebsvermögen
Ansonsten ist die Übertragung von Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich in einem großen Umfang privilegiert. Das sorgt dafür, dass in vielen Fällen auch bei „sehr wertvollen“ Vermögen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht.
Nicht begünstigt ist dabei allerdings das sogenannte Verwaltungsvermögen. Dazu zählen grundsätzlich fremdvermietete Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Der Fall
Im Urteilsfall war der im Jahr 2012 verstorbene Vater Gesellschafter von zwei GmbH & Co.KG`s 1 und 2. An der GmbH & Co. KG 1 war er zu 100%, an der GmbH & Co.KG 2 nach einer früheren Anteilsschenkung an den Sohn nur noch zu 5% beteiligt. Die GmbH & Co.KG 1 verpachtete ein Betriebsgrundstück an die GmbH & Co.KG 2. Nach dem Tod des Vaters erhielt der Sohn alle Anteile des Vaters an der GmbH & Co.KG 1 und 2 sowie das verpachtete Betriebsgrundstück.
BFH sieht Betriebsgrundstück als Verwaltungsvermögen an
Nach dem Urteil des BFH stellt das Betriebsgrundstück Verwaltungsvermögen dar, das der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme, dass kein Verwaltungsvermögen vorläge, waren nicht erfüllt. Dafür wäre entweder nötig gewesen, dass der Vater beide GmbH & Co.KG`s beherrscht hätte. Das war aber schon deswegen nicht erfüllt, weil er an der GmbH & Co.KG 2 vor seinem Tod nur noch zu 5 % beteiligt war.
Oder das Grundstück hätte bei ihm Sonderbetriebsvermögen darstellen müssen. Das ist aber nicht der Fall, so der BFH, wenn wie im Urteilsfall nicht der Erblasser oder Schenker als Mitunternehmer selbst, sondern eine gewerblich geprägte Personengesellschaft das Grundstück einer Schwesterpersonengesellschaft zur Nutzung überlässt.
Fazit: Entscheidend für die Frage nach dem Verwaltungsvermögen ist, ob personelle Verflechtungen vorliegen oder nicht. Hier heißt es also im Vorfeld, vor Eintritt des Erbfalles, aufzupassen.
Urteil: BFH, II R 3/19