Erbschaftsteuergesetz: Vorsicht bei der Firmenschenkung
Das novellierte Erbschaftsteuergesetz entfaltet schon jetzt Wirkung. Das gilt gerade auch für das Thema Firmenschenkung.
Unternehmer, die jetzt ihre Firma übertragen wollen, sollten dabei das neue Erbschaftsteuerrecht berücksichtigen. Zwar ist dies noch im politischen Abstimmungsprozess. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat ist eingeschaltet. Aber die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass das neue Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Im neuen Recht sind lediglich wenige Punkte offen. „Das Vertrauen der Steuerpflichtigen dürfte nicht mehr schutzwürdig sein, da die vom Verfassungsgericht gesetzte Frist abgelaufen ist“, sagt uns Pawel Blusz, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Flick Gocke Schaumburg in Frankfurt. Sein Rat:
Risiken bei der Schenkung absichern
Vorsorglich sollte der Erwerb unter 26 Mio. Euro pro Person liegen. Unternehmer, die risikobereiter sind, könnten eine Schenkung mit einem höheren Wert in Betracht ziehen. Allerdings sollte im Schenkungsvertrag ein Rückforderungsrecht aufgenommen werden, für den Fall, dass Schenkungsteuer – insbesondere durch die rückwirkende Anwendung des neuen Gesetzes – entsteht. Dabei lässt es sich vertraglich regeln, dass die Schenkung partiell rückgängig gemacht werden kann. Dann ließe sich das Rückforderungsrecht hinsichtlich des Differenzbetrages oberhalb von 26 Mio. Euro ausüben. Aber auch die Rückforderung ist mit gewissen Risiken verbunden, weiß Blusz. Er empfiehlt, von vornherein nur 26 Mio. Euro pro Erwerber zu schenken. Ein zweischneidiges Schwert ist das rückwirkende Inkrafttreten des neuen Multiplikators. Er wird zur Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren herangezogen und soll bereits zum 1. Januar 2016 Geltung entfalten. Das ist gut für die Höhe der Schenkungsteuer, aber unter Umständen dramatisch für den Verwaltungsvermögenstest und den Finanzmitteltest. In jedem Fall müssen Sie sicherstellen, dass der Optionsantrag trotz Abwartens noch möglich bleibt. Bedenken Sie auch: Sobald das neue Gesetz durch ist, müssen Sie den Gesellschaftsvertrag des Familienunternehmens anpassen, um die 2-Jahres-Frist (Vorfrist) für den 30%-Abschlag für Familienunternehmen in Gang zu setzen.Fazit: Bei Unternehmensübertragungen zum jetzigen Zeitpunkt ist besondere Vorsicht geboten!