Falle Tonnagebesteuerung
Eine kurzfristige Schiffsnutzung lässt die Tonnagebesteuerung nicht zu. Im vom BFH entschiedenen Fall wurde zunächst ein Schiff bestellt. Bereits vor der Fertigstellung wurde es aber verkauft, um aus dem Erlös ein Handelsschiff zu finanzieren. Der Gewinn aus dem Verkauf des ersten Schiffs muss ganz normal versteuert werden (BFH, Urteil vom 26.9. 2013, Az.: IV R 46/10).
Fazit: Prüfen Sie ggf. bei Ihren Schiffsbeteiligungen, ob die Schiffe langfristig eingesetzt wurden. Nur auf diese Weise sichern Sie sich die günstige Tonnagebesteuerung.