Steuerschätzungen können angefochten werden. Das Finanzamt schätzt Ihre Steuer dann, wenn Sie auf Anforderung die erbetenen Auskünfte verweigern. Steuerberater berichten aber von Fällen, wonach Schätzungen aufgrund fehlender Angaben bei der EDV-Auswertung durch Betriebsprüfer vorgenommen werden. Trifft die Einnahmeschätzung nicht zu, müssen Sie handeln:
Verlangen Sie vom Prüfer des Finanzamts eine schriftliche Darlegung seiner Feststellungen. Ist diese aus der Luft gegriffen, legen Sie binnen vier Wochen Einspruch ein. Hat der Prüfer nichts Handfestes, ist die Zuschätzung spätestens im Einspruchsverfahren vom Tisch.
Eine bloße EDV-Auswertung reicht nicht für die Vermutung einer Einnahmenverkürzung. Es muss weitere Anhaltspunkte oder Belege dafür geben.
Hilfreich ist ein Gespräch mit dem Prüfer oder dessen Vorgesetzten.
Bevor Sie selbst ins „Gefecht“ gehen, schicken Sie Ihren kompetenten Steuerberater vor. Meist ist dann klar, wie Sie die Schätzung vom Tisch bekommen.
Fazit: Aufgrund falscher Schlüsse aus unkommentierten EDV-Daten abgeleitete Schätzungen müssen Sie nicht akzeptieren.