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Immobilien zu höheren Preisen verkauft

Finanzamt darf nicht zu gierig sein

Das Strafgesetzbuch ist eindeutig: Gerichte sollen die komplette Beute aus einer Straftat einziehen. Aber gilt das auch dann, wenn nicht versteuerte Einnahmen zu Gewinnen bei Immobilien-Anlagen führen?

Gerichte dürfen nur so viel Geld zugunsten des Fiskus als Strafe kassieren, wie tatsächlich hinterzogen worden ist. Wird der hinterzogene Betrag investiert, unterliegen mögliche Wertsteigerungen dagegen nicht dem sogenannten Wertersatzverfall, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe jetzt entschied.

Im Streitfall hatten die Angeklagten den hinterzogenen Steuerbetrag in Immobilien investiert. Das Landgericht Berlin hat die Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von insgesamt 3,37 Mio. Euro angeordnet.

Strafe muss Vermögensvorteil spiegeln

Die Staatsanwaltschaft meinte, der „Wertersatzverfall" müsse noch höher sein. Schließlich seien mit den hinterzogenen Steuergeldern Immobilien gekauft, saniert und zu letztlich höheren Preisen verkauft worden.

Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Die Höhe der Strafe bei einer Steuerhinterziehung müsse spiegelbildlich zum Vermögensvorteil sein. Durch die Steuerhinterziehung „unmittelbar erlangt" sei nur der hinterzogene Betrag.

Fazit: Bei einem Steuerbetrug darf der Staat nur den hinterzogenen Betrag abschöpfen, nicht die mit dem Geld erzielte Wertsteigerung.

Urteil: BGH-Beschluss 12.2.2019, Az.: 1 StR 36/17

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