Finanzamt kann Anleger nicht gängeln
Der BFH hat entschieden, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien steuerlich anzuerkennen sind. Und zwar unabhängig von der Höhe des Kurses und der anfallenden Verwaltungskosten. Mit diesem Urteil korrigierte der BFH die Auffassung des zuständigen Finanzamtes.
Ein Anleger hatte Aktien für knapp 5.800 Euro erworben. Diese fielen in den Folgejahren ins Bodenlose. Deswegen ‚verkaufte' er sie für 14 Euro an seine Sparkasse. Das Institut deckte damit seine ‚Transaktionskosten'. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Anleger den Verlust in Höhe von 5.800 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Es weigerte sich in dem ‚miesen Geschäft' eine Veräußerung zu sehen.
Klare Ansage vom BFH
Beim Verkauf ginge es nur darum, Steuern zu sparen. Den Einspruch des Klägers blieb unberücksichtigt. Doch das Finanzgericht (FG) gab ihm Recht. Der BFH folgte der Entscheidung des Finanzgerichts und machte eine klare Ansage. Über den Zeitpunkt des Verkaufs von Aktien entscheidet allein der Anleger. Auch wenn nur ein symbolischer Kaufpreis zu erzielen sei, handelt es sich um eine Übertragung der Anteile. Unwichtig sei weder die Höhe der Gegenleistung, noch die anfallenden Veräußerungskosten. Im Vorgehen des Anlegers sehen die Richter auch nicht den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.
Fazit:
Der Steuerpflichtige entscheidet ganz allein, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und veräußert.
§§ Urteil:
BFH vom 12.6.2018, Az.: VIII R 32/16