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Wegzugsteuer wird mit Brexit nicht sofort nachgeholt

Finanzministerium übt Nachsicht mit weggezogenen Unternehmern

Es war ein Damoklesschwert für jeden, der in den letzten zehn Jahren dauerhaft nach Großbritannien gezogen war und Kapitalbeteiligungen in Deutschland hatte. Im drohte die sofortige Fälligkeit der Wegzugsteuer. Diese ist bisher gestundet worden. Jetzt hat sich das BMF dazu geäußert.

Unternehmer, die in den letzten 10 Jahren nach Great Britain gezogen sind, können aufatmen! Ihnen droht nicht gleich mit vollzogenem Brexit die „Steuerkeule". Das stellt ein Referentenentwurf aus dem BMF klar.

Das Risiko bestand bisher darin, dass die Wegzugsbesteuerung sofort mit vollzogenem Brexit nachgeholt wird. Die Wegzugsteuer fingiert eine Veräußerung, wenn ein Gesellschafter, der in Deutschland mindestens 10 Jahre lang  unbeschränkt steuerpflichtig war, seinen hiesigen Wohnsitz aufgibt. Der wegziehende Gesellschafter wird so behandelt, als  habe er seine Beteiligung zum gemeinen Wert (Verkehrswert) veräußert.

Nur innerhalb des Währungsraums gilt Steuernachsicht

(Nur) Bei Wegzug innerhalb von EU/EWR gibt es „Steuernachsicht". Die Wegzugssteuer ist zinslos und ohne Sicherheitsleistung zu stunden. Die Steuer wird dann erst beim tatsächlichen Beteiligungsverkauf fällig.

Mit dem Austritt der Insel aus der EU ergibt sich ein anderes Steuer-Regime. Doch das BMF will weiter Nachsicht üben. Ein sog. „schädliches Ereignis" wird demnach erst durch eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen nach dem Brexit ausgelöst. Das kann z.B. durch die unentgeltliche Übertragung der Kapitalgesellschaftsanteile auf eine in Großbritannien ansässige Person geschehen, schreibt uns Hendrik Grosse, Steuerberater bei Flick Gocke Schaumburg und Autor des BeraterFUCHS (www.beraterfuchs.de).

GB wird steuerlich ein "Drittstaat"

Großbritannien wird steuerlich ab dem Austrittsstichtag für steuerliche Zwecke als Drittstaat behandelt. Auch das stellt der Referentenentwurf klar. Für den Wegzug einer natürlichen Person nach diesem Stichtag wird die Stundungsmöglichkeit (des § 6 Abs. 5 AStG) somit nicht mehr anwendbar sein. In den Fällen einer sog. „vorübergehenden Abwesenheit" wird alternativ zu prüfen sein, ob die zeitlich befristete Stundung (des § 6 Abs. 3 AStG) zur Anwendung kommen kann, heißt: Stundung für fünf Jahre, eine Verlängerung um fünf weitere Jahre ist möglich.

Fazit: 

Wer ohnehin nach UK ziehen will, sollte sich beeilen: denn ab April 2019 droht dann die volle Wegzusteuer.

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