Gebete nicht absetzbar
Spirituelle Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar, entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.1.2014, Az. 12 K 759/13).
Spirituelle Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar, entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 22.1.2014, Az. 12 K 759/13). In dem Fall hatte eine Einzelhändlerin einen Dienstleister beauftragt, für sie bei Gott für mehr Umsatz zu beten. Dies habe auch geholfen. Das Gericht sah keinen Zusammenhang zwischen den Gebeten und dem Mehrumsatz.