Gute Nachrichten von der Steuerfront für Unternehmer: Die Finanzgerichte erleichtern unternehmerisch sinnvolle Desinvestitionen. Auch freiberufliche Mitunternehmer sind positiv davon betroffen. Voraussetzung ist stets, dass vor der Auseinandersetzung mehrere organisatorisch selbständige Einheiten innerhalb der Gesellschaft vorhanden sind oder geschaffen werden können. Achtung: Dies darf nicht nur vorgeschoben (oder konstruiert) erscheinen!
So können beispielsweise Rechtsanwälte ihre Kanzlei-Geschäfte trennen, ohne dass dadurch Steuerzahlungen anfallen. Auch gewerblich geprägte, aber eigentlich vermögensverwaltende Personengesellschaften – z. B. Grundstücksverwaltungsgesellschaften oder Wohnungsunternehmen – können die neue Rechtsprechung nutzen, schreibt Hendrik Mielke, Steuerfachanwalt bei Flick Gocke Schaumburg in der neuen Ausgabe des BeraterFUCHS.
Zuletzt hatte das Finanzgericht Münster in dieser Frage Recht gesprochen. Es entschied in Anlehnung an ein zuvor bereits ergangenes Urteil des FG Hamburg, dass eine Sachwertabfindung bei einer unternehmerischen Trennung steuerneutral ist, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb erhält. Eine Abfindung kann dieser beanspruchen. Die Finanzverwaltung unterstellte bei Sachwertabfindungen wie einer Teilbetriebsübernahme gerne einen Veräußerungsgewinn – dem aber kein Liquiditätszufluss gegenübersteht.
Fazit: Unternehmer sollten vor einer gesellschafterlichen Trennung überlegen, ob eine Sachwertabfindung durch Abtrennung eines selbständigen Unternehmensteils möglich ist. Davon profitieren in der Regel beide Seiten.
Hinweis: Das letzte Wort in der Sache ist leider noch nicht gesprochen. Ein von der Finanzverwaltung angestrengtes Revisionsverfahren vor dem BFH ist anhängig. In Fachkreisen sind die Hoffnungen aber groß, dass das höchste deutsche Steuergericht die Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt.