Gesetzeslücke: Steuerfreie Wertverschiebung in der Kommanditgesellschaft
Eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist nicht schenkungssteuerpflichtig. Das entschied das FG Hamburg.
Kurz nach der Eintragung der KGaA erbrachte der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA, die nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten zählt (sogenannte disquotale Einlage). Das zuständige Finanzamt sah darin eine steuerpflichtige Schenkung und erließ einen Schenkungsteuerbescheid gegenüber dem Sohn und wies seinen Einspruch als unbegründet zurück. Es kam zur Klage beim FG.
Keine Anteile am Grundkapital
Den Richtern ist zwar bewusst, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) die Besteuerungslücken in Fällen disquotaler Einlagen hatte schließen wollen. Im Gesetz enthalte aber eine Lücke, die der Steuerzahler legitimerweise nutzte: Bei der KGaA handele es sich um eine Kapitalgesellschaft, dessen Wert sich durch die disquotale Einlage erhöht.
Weil der Sohn aber nicht am Grundkapital des KGaA beteiligt war, hat der keinen „Anteil an einer Kapitalgesellschaft“ im Sinne des Gesetzes. Das ErbStG unterscheide zwischen dem Anteil eines persönlich haftender Gesellschafters (pHG) an einer KGaA einerseits und dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft andererseits. Dieselbe Unterscheidung liege auch den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des steuerrechtlichen Bewertungsgesetzes (BewG) zugrunde. Nach Ansicht des Gerichts ist daher der vom Finanzamt herangezogene Schenkungsteuertatbestand nicht erfüllt.
Fazit: Ist der Steuerzahler nicht am Grundkapital einer KGaA beteiligt und erhält die Gesellschaft eine Schenkung, ist keine Steuer fällig.
Urteil: FG Hamburg vom 11.7.2023, Az.: 3 K 188/21