Gewerbesteuer-Freibetrag steht bei falschem Gründungsdatum auf dem Spiel
Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 steht auch atypisch stillen Gesellschaften zu. Das hat der BFH bekräftigt. Z. B. wenn sich eine natürliche Person mit unternehmerischen Mitspracherechten (stille Beteiligung) an einer GmbH beteiligt (im Rahmen einer sog. GmbH & atypisch Still). Eine stille Gesellschaft ist handelsrechtlich eine Personengesellschaft in Form der Innengesellschaft. Steuerlich wird eine atypisch stille Gesellschaft wie eine Personengesellschaft behandelt.
Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt nach der aktuellen Fassung des Gewerbesteuergesetzes 3,5% des steuerpflichtigen Gewerbebertrags. Für "natürliche Personen" und "Personengesellschaften" sieht der Gesetzgeber (in § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes) einen Freibetrag von 24.500 Euro für den Gewerbebetrag vor. Nur auf den danach verbleibenden Teil des Gewerbeertrags ist dann die Steuermesszahl anzuwenden. Die Regelung gilt nicht für Kapitalgesellschaften.
Besser nicht im laufenden Jahr gründen
Wird eine solche GmbH & atypisch Still während des laufenden Jahres begründet, steht ihr der Freibetrag nicht zu. Der Gewerbeertrag, der bereits vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters ermittelt wurde, wird nicht gekürzt.
Im Urteilsfall beteiligte sich eine natürliche Person kurz vor Jahresende mit Wirkung ab dem 18.12.2015 als stiller Gesellschafter im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an einer GmbH. Sie war dadurch am Gewinn, Vermögen und am Geschäftswert beteiligt.
Fazit: Der Freibetrag steht der GmbH & atypisch Still nur für den zeitanteiligen Gewerbeertrag vom 18.12. bis zum 31.12.2015 zu, so das Ergebnis des BFH.
Urteil: BFH, III R 68/18
Wäre der der GmbH & atypisch Still anteilig zuzurechnende Gewerbeertrag höher als 24.500 Euro, könnte sie den Freibetrag in voller Höhe, und nicht etwa nur zeitanteilig in Anspruch nehmen.