Grundstücksverkäufe: Verkaufspreis mit Nachschlag
6b-Rücklagen aus dem Verkauf betrieblicher Grundstücke können auch rückwirkend erhöht werden.
6b-Rücklagen bei Grundstücksverkäufen aus Betriebsvermögen können auch rückwirkend erhöht werden. Dies gilt, wenn bei der Veräußerung bereits vereinbart wurde, dass sich der Verkaufspreis unter bestimmten Bedingungen nachträglich erhöhen wird. Das kann bspw. die Gewährung von Baurecht oder die Nutzung von Agrargrundstücken für Windkraftanlagen sein. Dann müssen die späteren Erlöse nicht versteuert werden. So entschied der BFH (Urteil vom 10.3.2016, Az. IV R 41/13). Es gelten die Regeln für die Bildung von 6b-Rücklagen. Das Grundstück muss mindestens sechs Jahre zum Betriebsvermögen gehört haben. Die „stille Reserve“ aus dem Verkaufserlös (Differenz zum Buchwert) muss versteuert werden. Dies verhindert eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes. Die Versteuerung unterbleibt dann, wenn der Erlös binnen sechs Jahren neu investiert wird. Geschieht dies nicht, muss die Rücklage aufgelöst und dann natürlich versteuert werden.
Fazit: Versuchen Sie, beim Verkauf einer betrieblichen Immobilie spätere erlössteigernde Faktoren als den Kaufpreis erhöhend im Vertrag festzulegen.