Günstige EuGH-Regelung für Firmenwagen greift nicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein positives Dienstwagen-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gekegelt. Daraus folgt eine steuerliche Schlechterstellung für Arbeitgeber. Denn viele Steuerexperten hatten das Urteil des EuGH aus dem vorigen Jahr so interpretiert, dass grundsätzlich keine Umsatzsteuer für Dienstwagen mehr zu zahlen sei, wenn die Fahrzeuge den Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewährt werden und sie diese auch privat nutzen dürfen. Bei dieser Regelung hätte die Zahlungsverpflichtung der Umsatzsteuer durch einfache Vertragsgestaltungen vermieden werden können.
Der Bundesfinanzhof bremst die Arbeitgeber nun steuerlich hart aus. Nach Lesart der obersten deutschen Steuer-Richter liegt demnach eine umsatzsteuerbare Leistung vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung dieses Arbeitnehmers besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung wie im Urteilsfall individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und in Anspruch genommen wird.
Fazit: Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen und dürfen diese das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen, wird der privat genutzte Anteil der Umsatzsteuer unterworfen.
Az. V R 25/21