Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen
Mieter, die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen wollen, müssen diese korrekt nachweisen. Dafür reicht in den meisten Fällen eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Hausgeldabrechnung. Ein Sonderfall besteht dann, wenn es offensichtliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen gibt.
Welche Angaben diese Abrechnung enthalten muss, ist durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Finanzverwaltung geklärt. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen demnach der Finanzverwaltung durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden. Das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge, und zwar gesondert aufgeschlüsselt nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
- den Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) und
- den individuell errechneten Anteil des jeweiligen Mieters.
Im Zweifelsfall dem Vermieter BMF-Musterschreiben vorlegen
Ergeben sich die Angaben nicht bereits aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine anderweitige Bescheinigung zu führen. Dazu gibt es ein Musterschreiben des BMF. Wer dem Finanzamt weder die geforderte Jahresabrechnung noch die Bescheinigung laut BMF-Schreiben vorlegen kann, muss mit einer Ablehnung beim Finanzamt rechnen.
Sind diese Voraussetzungen allerdings erfüllt, können Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im bestimmten Umfang von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 1 u. 2 EStG). Zusätzlich können Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mit 20%, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben, bekräftigte jüngst nochmal der Bundesfinanzhof (BFH).
Unvollständigkeit führt zur Ablehnung
In einem vom BFH zu beurteilenden Fall lebten Ehegatten in einer Mietwohnung. Sie baten beim Finanzamt um die anteilige Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Sie reichten eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung ein. Hieraus ergaben sich aber nicht die oben geforderten Angaben. Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Abzug der Kosten ab.
Fazit: Das Finanzamt hat klare Vorgaben darüber, was in der Abrechnung stehen muss, damit es den Abzug anerkennt. Der Mieter muss diese Angaben im Zweifelsfall vom Vermieter über das BMF-Schreiben einholen.
Urteil: BFH, VI R 24/20