Jetzt geht’s flott
Die Grenze (Schwellenwert), ab der Erbschaftsteuer fällig wird, liegt künftig bei 26 Mio. Euro. Jenseits dieser Grenze wird Erbschaftsteuer fällig. Bis zu einem Unternehmenswert von 34 Mio., in Ausnahmefällen bis zu 60 Mio., schmilzt die Verschonung stufenweise ab. Dann muss sich der Erbe einer Verschonungsbedarfsprüfung unterziehen. Das trifft zwar nur eine geringe Anzahl der Erbschaftsfälle. Aber diese sind für den deutschen Wirtschaftsstandort bedeutend.
Die Höhe des Bewertungsfaktors ist noch nicht abschließend geklärt. Derzeit gilt ein Multiplikator von 18 des durchschnittlichen nachhaltigen Jahresertrags. Bei 1,5 Mio. Ertrag p. a. ist somit die Verschonungsgrenze von 26 Mio. erreicht. Hier erwarten wir aber bestenfalls eine geringe Korrektur.
Fazit: Nach einigem Hin und Her dürfte es jetzt doch noch schnell gehen mit der Revision des Erbschaftsteuergesetzes.