Keine Einsicht
Sie müssen Abmahnungen nicht dem Betriebsrat vorlegen.
Sie müssen Abmahnungen nicht dem Betriebsrat vorlegen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.9. 2013, Az. 1 ABR 26/12). Er hat auch kein Mitspracherecht bei Abmahnungen. Erst im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung müssen Sie als Teil Ihrer Begründung auch früher erfolgte Abmahnungen vorlegen.