Keine Steuer auf nachgezahlte Sozialversicherungsbeiträge
Entrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach, führt dies nicht zu einem höheren Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH). Folge: Das Finanzamt darf dann nicht pauschal Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachverlangen. Denn die Nachentrichtung führt nicht dazu, dass die Arbeitnehmer objektiv wirtschaftlich bereichert werden.
Hintergrund zum Summenbescheid: Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, können die korrekte Versicherungs- oder Beitragspflicht und die Beitragshöhe nicht festgestellt werden. Dann kann die Rentenversicherung den Sozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte ableiten und geltend machen. Das traf im Urteilsfall auch für vom Arbeitgeber pauschal nach § 37b des Einkommensteuergesetzes versteuerte Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer zu.
Fazit: Ein vom Arbeitgeber nachgezahlter Sozialversicherungsbeitrag ist kein Arbeitslohn. Das Finanzamt kann nicht auch noch Lohnsteuer nachverlangen.
Urteil: BFH, VI R 27/20