Mehrere Berichtigungszeiträume bei Gebäuden
Für ein in mehreren Abschnitten errichtetes Gebäude können mehrere unterschiedliche Berichtigungszeiträume nach § 15a Umsatzsteuergesetz laufen. Das bedeutet: Wird ein Wirtschaftsgut wie ein Gebäude bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertig gestellt ist, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen. So sieht es auch der BFH. Er hob mit seiner Entscheidung ein anders lautendes Urteil des FG Rheinland-Pfalz auf.
Hintergrund
Erwirbt ein Unternehmer ein mehrjährig nutzbares Wirtschaftsgut, kann er den Vorsteuerabzug zu 100% in Anspruch nehmen. Nutzt er es aber später innerhalb von fünf Jahren (bei Immobilien: 10 Jahren) für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschließen, muss er dementsprechend anteilig Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen. Das erfolgt im Rahmen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes.
Fazit: Ein nachvollziehbares und erwartbares Urteil des BFH.
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