Nicht willkürlich kassieren
Fristversäumnis bei der Steuererklärung - Der Bundesfinanzhof hat neu über das Verzögerungsgeld entschieden.
Das Finanzamt darf Ihnen nicht bei jedem Fristversäumnis ein „Verzögerungsgeld“ aufbrummen. Das entschied der BFH (Urteil vom 24. April 2014, Az. IV R 25/11). Da die Mindesthöhe immerhin 2.500 Euro (Höchstbetrag 250.000 Euro) beträgt, muss das Finanzamt abwägen, ob jede Überschreitung einer Frist zu einem Verzögerungsgeld führen muss. Einen Automatismus dafür darf es laut BFH nicht geben. Das Finanzamt hat vielmehr zu prüfen, warum die Zeit überschritten worden ist. Im konkret verhandelten Fall hielt das steuerpflichtige Unternehmen den Termin nicht ein, weil das Finanzamt noch nicht über die Aussetzung der Vollstreckung entschieden hatte. Unzulässig ist auch, für jeden Verspätungstag 100 Euro anzusetzen. Auch hier muss das Verzögerungsgeld in einem vernünftigen Verhältnis zur Höhe einer eventuellen Steuernachforderung stehen. Liegt sie unter dem Verzögerungsgeld, ist sie unverhältnismäßig. Sie riskieren kein Verzögerungsgeld, wenn Sie unter Angabe triftiger Gründe um Fristverlängerungen bitten. Das können Krankheit, Wechsel des Steuerberaters, Umzug des Unternehmens oder auch ein hohes Ausmaß an beizubringenden Unterlagen sein. Auch die Beantragung der Aussetzung der Vollstreckung gibt Ihnen zeitlichen Spielraum.
Fazit: Der BFH lässt dem Finanzamt immer noch einen Ermessensspielraum, schafft aber wenigstens einen klaren Rahmen, in dem Sie sich bewegen können. Eine bloße Vermutung der Behörde, Sie wollten Zeit schinden, reicht nicht mehr für eine Buße aus.