Pauschale Versteuerung geht nicht einfach mal so
tatt einer Gehaltserhöhung können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern andere nette Extras bieten. Damit lässt sich die Bindung an den Betrieb stärken. Zu den beliebtesten Goodies zählen Finanzspritzen zu den Fahrtkosten zur Arbeit oder die Übernahme von IT-Aufwendungen. Allerdings hat auch das Finanzamt bei diesen Zuschüssen ein Wörtchen mitzureden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Pauschalbesteuerung von Zuschüssen an Beschäftigte abgelehnt. Begründung: Die Zulagen, in ihrer Höhe durchaus relevant, gab es zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht obendrauf (Urteil vom 24.5.2018, Az.: 11 K 3448/15 H (L)). Die Zahlung erfolgte auf freiwilliger Basis. Der Bruttoarbeitslohn reduzierte sich entsprechend. Die Gehaltsabrechnung wies eine Steuerpauschalierung für diesen Betrag aus.
Das Finanzamt akzeptierte diese Variante der Veranlagung nicht. Die Beamten erließen einen Nachforderungsbescheid. Begründung: Eine Pauschalierung sei nur dann möglich, wenn die Zuschläge zusätzlich gezahlt würden. Es handele sich um eine, für die Pauschalbesteuerung (schädliche) Gehaltsumwandlung. Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamts.
Fazit: Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Zuschüsse, kommt eine pauschale Versteuerung nur dann in Betracht, wenn diese Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn erfolgen.