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Nur betrieblich veranlasste Fortbildung

Personal: Lebensstil muss versteuert werden

Finanzieren Sie eine Fortbildung zum allgemeinem Lebensstil, müssen Ihre Mitarbeiter dies als Arbeitslohn versteuern.
Finanzieren Sie eine Fortbildung zum Lebensstil, müssen Ihre Mitarbeiter dies als Arbeitslohn versteuern. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.01.2017, Az. 9 K 3682/15 L), ließ aber die Revision beim Bundesfinanzhof zu. In dem Fall ging es um ein Wochenseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil. Diese Sensibilisierungswoche war Teil eines Gesamtkonzepts, die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit und die Motivation zu steigern. Hintergrund des Vorhabens war die demografische Entwicklung der zunehmend alternden Belegschaft. Die Mitarbeiter erhielten die Woche zwar bezahlt. Die Kosten lagen mit 1.300 Euro weit über dem Steuerfreibetrag für Gesundheitsprävention 500 Euro im Jahr. Sie mussten dafür Urlaub nehmen, die Teilnahme war aber nicht verpflichtend: Der Betriebsrat hatte der Fortbildungsmaßnahme nicht zugestimmt. Die Sensibilisierungswoche fand laut Gericht nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt. Die gesundheitspräventive Maßnahme habe auch keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

Fazit: Planen Sie solche Veranstaltungen, bleiben Sie im Rahmen des Steuerfreibetrages und vereinbaren Sie die Durchführung mit dem Betriebsrat. Sonst gibt’s mehr Ärger als Nutzen.

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