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90-Prozent-Regelung greift

Steuern: Enge Grenzen für Investitionsabzugsbetrag

Die Inanspruchnahme des steuersparenden Investitionsabzugsbetrag für Dienstwagen setzt eine 90%-ige betriebliche/berufliche Nutzung voraus.
Der Investitionsabzugsbetrag für Dienstwagen ist für Selbständige nur schwer realisierbar. Dies ergibt sich aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen (Urteil vom 28.7.2016, Az.: 8 K 1799/15). Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag ist die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung. Dann können 40% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe von der Einkommensteuer bereits drei Jahre vor der Anschaffung abgezogen werden (früher hieß dies Ansparabschreibung). Bei dieser 90-prozentigen betrieblichen Nutzung hakte das Finanzgericht ein. Ein Versicherungsvertreter hatte zwar ein Fahrtenbuch vorgelegt. Das erkannte das Finanzamt aber aus formalen Gründen nicht an. Deshalb wurde die 1%-Regelung (pro Monat bezogen auf den Neuwert) zugrundegelegt. Daraus errechnete das Gericht reine 20%- bis 25%-ige Privatnutzung – Investitionsabzugsbetrag damit perdü.

Fazit: Prüfen Sie bei Ihrem aktuellen Fahrzeug das ordnungsgemäße Führen und das Erreichen von 90% beruflicher Nutzung. Nur so können Sie den Investitionsabzugsbetrag für ihren neuen Wagen nutzen.

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