Sie können Rechnungen auch rückwirkend korrigieren, um die Vorsteuer in Anspruch zu nehmen. Der Bundesfinanzhof schließt sich mit dieser Entscheidung (Urteil vom 20. 10. 2016, Az. V R 26/15) dem Gerichtshof der Europäischen Union an (Urteil vom 15. 9. 2016, Az. C-518/14). Diese Grundsatzentscheidung des BFH ändert die bisherige Verwaltungspraxis.
Der BFH hat auch die bisherigen Anforderungen an eine Rechnung verringert. Demnach muss sie statt der bisher von den Finanzbehörden geforderten 12 bis 14 Punkten nur noch folgende fünf Angaben enthalten: Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag und die Umsatzsteuer.
Die rückwirkende Rechnungsberichtigung gilt zum ursprünglichen Datum ihrer Ausstellung. Damit entfällt auch die bisher von den Finanzbehörden geforderte Verzinsung von 6% p.a. bis zum Datum des Einreichens der berichtigten Rechnung.
Im Streitfall hatte das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen unzureichender Leistungsbeschreibungen verwehrt. Ein Rechtsanwalt hatte drei Jahre lang Rechnungen unter Bezug auf einen nicht näher spezifizierten Beratervertrag sowie als „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ geschrieben. Die detaillierteren Rechnungen wurden sechs Jahre später eingereicht. Bis dahin wollte das Finanzamt Zinsen auf die Steuernachzahlung. Dies erklärte der BFH für unwirksam.
Fazit: Ein steuerzahlerfreundliches, wirklichkeitsnahes Urteil gegen bürokratische Abgreifmentalität.
Hinweis: Auch wenn Sie künftig Rechnungen rückwirkend berichtigen können, vermeiden Sie dies nach Möglichkeit! Es könnte ja sein, dass Ihr Vertragspartner nicht mehr existiert, sich nicht mehr genau erinnern kann oder – im Ausland – nicht mehr greifbar ist. Legen Sie deshalb von vornherein Wert auf präzise Beschreibungen der von Ihnen eingekauften Leistungen.