Steuer(spar)modell einzeln prüfen
Die bloße Entstehung von Zwischengewinnen in einem Fonds ist kein Steuermodell. Deshalb müssen sie bei der Einkommensteuer auch angerechnet werden, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28. 6. 2017, Az. VIII R 57/14).
Ein Ehepaar hatte einen Fonds erworben. Dabei übernahm es steuerpflichtige Zwischengewinne, die der Investmentfonds innerhalb eines Geschäftsjahres bereits erzielte, aber noch nicht ausgezahlt und thesauriert hatte. Diese beim Fondskauf mitgezahlten Zwischengewinne können als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Verkäufer hingegen muss den erhaltenen Zwischengewinn als Kapitalertrag versteuern.
Einzelfall muss geprüft werden
Der Fiskus darf bei solchen Zwischengewinnen nicht einfach von einem „Steuerstundungsmodell" ausgehen. Er muss den Einzelfall prüfen, bevor er die Anerkennung von Verlusten verweigert. Da der gekaufte Fonds auf eine langfristig zu erzielende positive Rendite ausgerichtet war, ist er eben laut BFH kein Steuermodell, das nicht anzuerkennen wäre. Denn dessen Voraussetzung ist, dass der Fonds allein auf das Erzielen von Steuervorteilen abzielt.
Fazit: Eine begrüßenswerte Klarstellung des BFH zum vermeintlichen Rechts- oder Gestaltungsmissbrauch.