Zur Neuregelung Ihres Firmenerbes haben Sie unter Umständen nicht bis zum 30. Juni 2016 Zeit. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt es dem Gesetzgeber anheim, die für verfassungswidrig erklärten Bestandteile des bisherigen Erbschaftssteuergesetzes auch rückwirkend zum Stichtag der Entscheidung – also dem 17. Dezember 2014 – zu ändern. Offen ist, ob das Bundesfinanzministerium und die Bundesregierung dem folgen werden. Bestandsschutz besteht aber für alle Regelungen, die bis zum 16. Dezember 2014 getroffen worden sind.
Drei Punkte sind nach Ansicht der Richter verfassungswidrig und müssen geändert werden: Die Lohnsummenregelung für Betriebe bis zu 20 Mitarbeitern – solche Betriebe werden künftig nicht automatisch von der Erbschaftssteuer verschont
Die Verschonung von Erbschaftssteuern bei einem Verwaltungsvermögen von 50% und mehr
Die generelle Verschonung von großen Betrieben
Als große Betriebe gelten Unternehmen mit mehr als 205 Arbeitnehmern, über 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro. Bei ihnen muss geprüft werden, ob die Verschonung notwendig ist, um Arbeitsplätze und/oder das Unternehmen zu erhalten.
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) hat angekündigt, schon vor dem 30. Juni 2016 eine Gesetzesvorlage einzubringen. Dies erfolgt auch mit Blick auf eine Fülle von befürchteten vorweggenommenen Erbschaften, die die Finanzbehörden überlasten würden.
Fazit: Es bleibt im Grundsatz bei der Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftssteuer. Die Ausgestaltung im Einzelfall wird nicht unkomplizierter.
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