Strategisch wichtige Zweitwohnung sind Werbungskosten
Gute Nachricht für Außendienstler … Die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen und als Büroarbeitsplatz genutzt wird, können als als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Der Fall einer Managerin, der vor dem FG Hamburg verhandelt wurde, hat Beispielcharakter. Die Managerin erklärte ausschließlich im Außendienst tätig zu sein. Ihr Beruf brächte es mit sich, dass sie sehr häufig auf Dienstreisen sei. Deshalb hätte sie die Wohnung in Hamburg zum Ausgangspunkt ihrer beruflichen Arbeit gewählt. Ihr Arbeitgeber stellt ihr für ihre Tätigkeit keinen Arbeitsplatz zur Verfügung.
Zweitwohnung ist wie doppelter Wohnsitz zu behandeln
Ihr erster Wohnsitz ist ein 120 Kilometer entferntes Einfamilienhaus. Deshalb handele es sich steuerlich betrachtet um eine doppelte Haushaltsführung. Das Finanzamt akzeptiert die Kosten für den Zweitwohnsitz nicht als Werbungskosten. Es kam zur Klage beim Finanzgericht (FG) in Hamburg. Der Fiskus verlor.
Fazit: Weil die Managerin die Wohnung in Hamburg als verkehrsgünstigen Start- und Rückkehrpunkt für ihre beruflichen Tätigkeiten nutzt, liegen die Voraussetzungen einer auswärtigen Tätigkeitsstätte vor, die steuerlich anzurechnen sind.
Urteil: FG Hamburg vom 24.10.2019, Az.: 6 K 35/19