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Lesestoff für die Wartezeit

Tageszeitungen und Zeitschriften können sehr wohl Betriebsausgaben sein

Zeitschriften können sehr wohl Betriebsausgaben sein. Copyright: Pexels
Bei Tageszeitungen und Zeitschriften sind die Finanzämter knallhart: Aufwendungen dafür werden regelmäßig abgelehnt. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jetzt die zugeschlagene Tür wenigstens ein Spalt weit geöffnet.

Setzen Sie bspw. die FUCHSBRIEFE als Betriebsausgabe ab. Berufen Sie sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Danach sind Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den betrieblichen Bereich anfallen, sehr wohl als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das FG hat damit erneut die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften nur in wenigen Ausnahmefällen infrage kommt. 

Betriebsausgaben nur wenigen Fällen

Wichtig ist das Urteil nicht nur für Gaststätten, Hotels, Wartezimmer in freiberuflichen Praxen, Friseursalons und Lobbyräumen. Dort kann der Lesestoff ausliegen, um eine Wartezeit zu überbrücken. 

Privat greift das Nicht-Abgrenzungs-Kriterium. So können die vom Vorstandssprecher einer Bank geltend gemachten Aufwendungen nicht ‒ etwa aufgrund einer Schätzung ‒ teilweise zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden. Denn es lasse sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt werde.

Legen Sie also Zeitungen oder die FUCHSBRIEFE, die Sie täglich aus beruflichen Gründen lesen müssen, als Lektüre in den Warteraum für Besucher des Unternehmens. Ob Sie die dann ebenfalls lesen, spielt keine Rolle. Zwar können Sie nicht fest davon ausgehen, dass das beim Finanzamt und im Zweifel vor Gericht durchgeht. Man wird Sie wahrscheinlich nach dem tatsächlichen Besucheraufkommen fragen. Aber einen Versuch ist es wert.

Fazit: Notwendige Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften sind Betriebsausgaben, wenn sie dem Publikumsverkehr des Betriebs zur Verfügung stehen.

Urteil: FG Düsseldorf vom 2.2.2021, Az.: 10 K 3253/17 E und BFH vom 30.6.1983, Az.: IV R 2/81

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