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Zahlung bis 10. Januar des Folgejahres

Umsatzsteuer bei Gewinnermittlung abziehen

Nicht buchführungspflichtige Steuerzahler, z.B. Freiberufler, haben hinsichtlich der Gewinnermittlungsart ein Wahlrecht. Bei der „Einnahme-/Überschussrechnung“ kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Dazu hat der BFH gerade entschieden.
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Januar des Folgejahres bezahlt, darf sie noch für das laufende Wirtschaftsjahr gewinnmindernd als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Das bestätigte der BFH jetzt erneut . Bei Fälligkeit an einem Wochenend- oder Feiertag verschiebt sich die Fälligkeit nach einer Regelung in der Abgabenordnung zugunsten des Steuerzahlers auf den nächsten Werktag.

Diese begünstigende Regelung darf nicht dazu führen, dass der Unternehmer mit Einnahmeüberschussrechnung eine bis zum 10. Januar des Folgejahres bezahlte Umsatzsteuervoranmeldung nicht mehr im laufenden Kalenderjahr als Betriebsausgabe absetzen kann.

Der Urteilsfall

Eine umsatzsteuerpflichtige Unternehmerin mit Einnahme-Überschussrechnung hatte eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuersteuervoranmeldungen und reichte die bis zum 10.1.2015 einzureichende Umsatzsteuervoranmeldung für November 2014 am 6. Januar 2015, und damit fristgerecht, ein. Sie überwies den Steuerbetrag von 12.804 Euro am Freitag, 9.1.2015.

Die Umsatzsteuer war eigentlich am 10. Januar 2015 fällig. Und weil das ein Samstag war, erst am folgenden Montag, dem 12. Januar 2015. Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung war die Zahlung daher nicht mehr innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahresende 2014 fällig. Deswegen sei die Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anwendbar. Die Zahlung in Höhe von 12.804 Euro dürfe daher erst 2015 als Betriebsausgabe den Gewinn der Klägerin mindern.

BFH entscheidet pro Unternehmerin

Der BFH entschied zugunsten der Unternehmerin. Sie darf die 12.804 Euro jetzt daher bereits im Jahr 2014 als Betriebsausgabe absetzen.

Hintergrund: Nicht buchführungspflichtige Steuerzahler, z.B. Freiberufler, haben hinsichtlich der Gewinnermittlungsart ein Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung durch Bilanzierung („Bestandsvergleich“) oder einer vereinfachten Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben („Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes“, „Einnahme-/Überschussrechnung“). Bei der „Einnahme-/Überschussrechnung“ kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Zahlung an.

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Unternehmer "zufließen". Es kommt also auf den Zeitpunkt der Barzahlung bzw. den Eingang auf dem Konto an. Das gilt umkehrt auch für Betriebsausgaben. Sie mindern bei der „Einnahme-/Überschussrechnung“ im Jahr der Zahlung den Gewinn. 

Einnahme-/Überschussrechnung

Bei der „Einnahme-/Überschussrechnung“ sind vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge – als Teil des Leistungsentgelts oder als erstattete Vorsteuer – im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen. Verausgabte Umsatzsteuer – gezahlte Vorsteuer, an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer – ist im Abflusszeitpunkt, also bei Zahlung, als Betriebsausgabe abzusetzen.

Abweichend vom ansonsten geltenden Vorrang des Zahlungszeitpunkts gelten für "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz) andere Bedingungen. Sie sind bei der „Einnahme-/Überschussrechnung“ nicht im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie 10 Tage vor Beginn oder Ende des Kalenderjahres gezahlt werden, wirtschaftlich aber auf das Kalenderjahr entfallen. Und wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahresende fällig werden.

Wiederkehrende Ausgabe

Die Umsatzsteuerzahlung ist bei der „Einnahme-/Überschussrechnung“ eine derartige "regelmäßig wiederkehrende Ausgabe" (i.S. von § 11 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember oder – bei vierteljährlichen Voranmeldungen – für das letzte Quartal des Jahres ist kraft einer gesetzlichen Regelung im Umsatzsteuergesetz am 10. Januar des Folgejahres fällig. 

Fazit: Die zugunsten der Steuerzahler gedachte Verschiebung der Fälligkeit auf den nächsten Werktag darf nicht dazu führen, dass eine bis zum 10 Januar des Folgejahres gezahlte Umsatzsteuervoranmeldung nicht mehr im laufenden Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Das würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen.

Urteil: BFH VIII R 23/17

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